Ehegattenunterhalt – und die Verpflichtung zum Immobilienerwerb

Das Vorhandensein erheblicher Barmittel begründet auch in Zeiten geringer Kapitalerträge keine Obliegenheit zum Immobilienerwerb zum Zwecke der Steigerung der Rendite.

Ehegattenunterhalt – und die Verpflichtung zum Immobilienerwerb

Insbesondere begründet das Vorhandensein von liquiden Geldmitteln keine Obliegenheit, zur Steigerung der Rendite daraus Immobilien zu erwerben, da angesichts des derzeit äußerst hohen Preisniveaus auf dem Immobilienmarkt sich dies alsbald als Fehlentscheidung erweisen könnte und sich eine solche Vermögensumschichtung daher als spekulativ darstellt.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2015 – 11 UF 100/15