Gerichtsstandsbestimmung – nach rechtskräftiger Rechtswegverweisung an das Familiengericht

Eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO kommt auch nach einer rechtskräftigen Rechtswegverweisung gemäß § 17 a GVG in Betracht, wenn keines der beteiligten Gerichte bereit ist, das Verfahren zu bearbeiten. Eine Rechtswegverweisung führt zur Anhängigkeit des Verfahrens bei dem in der Verweisung bezeichneten Gericht. Dieses hat das Verfahren auch bei örtlicher Unzuständigkeit zu bearbeiten, ist jedoch an einer Weiterverweisung nicht gehindert, wenn die Voraussetzungen gemäß § 281 Abs. 1 ZPO vorliegen.

Gerichtsstandsbestimmung – nach rechtskräftiger Rechtswegverweisung an das Familiengericht

Der Umstand, dass über die Auswirkungen einer Rechtswegbestimmung gemäß § 17 a GVG zu entscheiden ist, führt nicht zu einer abweichenden Zuständigkeit im Bestimmungsverfahren. Zwar wird von der Rechtsprechung bei einem negativen Kompetenzkonflikt nach einer Rechtswegbestimmung in der Regel eine Zuständigkeit eines obersten Bundesgerichts angenommen, wenn eine Entscheidung über die Zuständigkeit erfolgen soll1. In den von der Rechtsprechung behandelten Fällen ging es jedoch – anders als vorliegend – um Konstellationen, in denen wegen der unterschiedlichen Rechtswege ein gemeinsames „zunächst höheres“ Gericht nicht vorhanden war. Dies ist bei einem Konflikt zwischen der Zivilabteilung eines Amtsgerichts und der Familienabteilung eines anderen Amtsgerichts jedoch anders. In diesem Fall gibt es mit dem Oberlandesgericht ein Gericht, welches beiden am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichten im Rechtszug übergeordnet ist. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts ergibt sich daher – anders als beispielsweise bei einem Konflikt zwischen einem Amtsgericht und einem Sozialgericht – aus einer unmittelbaren Anwendung der Regelung in § 36 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO liegen in dem hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall vor. Sowohl das Amtsgericht – Familiengericht – Offenburg als auch das Amtsgericht – Zivilabteilung – Kehl haben sich in den Entscheidungen vom 02.04.2014; und vom 03.11.2014 für unzuständig erklärt. Die Ablehnung der Verfahrensführung stellt eine „rechtskräftige“ Unzuständigerklärung im Sinne von § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO dar2. Zwar hat die Zuständigkeitsbestimmung des Oberlandesgerichts bei einer vorausgegangenen Rechtswegentscheidung gemäß § 17 a GVG nur deklaratorische Bedeutung, so dass das Amtsgericht – Familiengericht – Offenburg auch ohne die Entscheidung des Oberlandesgerichts verpflichtet wäre, das dort anhängige Verfahren weiter zu führen3. Eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO ist jedoch auch nach einer vorangegangenen Entscheidung gemäß § 17 a GVG im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt, und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten4.

In der Sache ist das Amtsgericht – Familiengericht – Offenburg als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Die Rechtswegzuständigkeit des Familiengerichts ergibt sich aus § 17 a Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 GVG. Der Beschluss des Amtsgerichts – Zivilabteilung – Kehl vom 27.02.2014 ist hinsichtlich des Rechtsweges für das Amtsgericht – Familiengericht – Offenburg bindend.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Offenburg ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt für das Verfahren auch örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 17 b Abs. 1 GVG. Das Verfahren ist mit der Verweisung durch das Amtsgericht Kehl beim Amtsgericht – Familiengericht – Offenburg anhängig geworden. Das Verfahren ist mithin vom Amtsgericht – Familiengericht – Offenburg in gleicher Weise zu bearbeiten, wie wenn der Antrag unmittelbar an das Amtsgericht – Familiengericht – Offenburg gerichtet gewesen wäre. Für eine Ablehnung der Übernahme gab es – wie das Amtsgericht – Zivilabteilung – Kehl im späteren Beschluss vom 03.11.2014 ausgeführt hat, keine rechtliche Grundlage.

Es gibt derzeit keine der Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengerichts – Offenburg entgegenstehende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kehl, und zwar weder der dortigen Zivilabteilung noch der dortigen Familienabteilung. Es hat keine Verweisung des Verfahrens durch das Amtsgericht – Familiengericht – Offenburg an das Amtsgericht Kehl gegeben, welche eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kehl gemäß § 281 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG hätte begründen können. Insbesondere enthält der Beschluss vom 02.04.2014 keine Verweisung. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Entscheidung (Ablehnung der Übernahme), sondern auch daraus, dass das Amtsgericht – Familiengericht – Offenburg von den bei einer Verweisung notwendigen und üblichen Verfahrensschritten (Hinweis, rechtliches Gehör, Abwarten des erforderlichen Antrags) abgesehen hat.

Das Oberlandesgericht weist vorsorglich ergänzend auf folgendes hin: Die Verweisung durch das Amtsgericht Kehl mit Beschluss vom 27.02.2014 ist gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG nur hinsichtlich des Rechtsweges zum Familiengericht bindend, nicht jedoch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit. Das Amtsgericht – Familiengericht – Offenburg ist daher – worauf auch das Amtsgericht Kehl im Beschluss vom 03.11.2014 zutreffend hingewiesen hat – nicht gehindert, im weiteren Verlauf des Verfahrens dieses wegen örtlicher Unzuständigkeit an ein anderes Familiengericht zu verweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Verweisung gemäß § 281 Abs. 1 ZPO im weiteren Verlauf des Verfahrens eintreten sollten (kein Gerichtsstand in Offenburg, Rüge der örtlichen Unzuständigkeit durch die Antragsgegnerin, Verweisungsantrag des Antragstellers).

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 9 AR 13/14

  1. vgl. z. B. BGH, NJW 2014, 2125; BVerwG NJW 2008, 2604[]
  2. vgl. zur „rechtskräftigen“ Unzuständigerklärung Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 25[]
  3. vgl. BGH, NJW 2014, 2125[]
  4. BGH aaO[]