Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

Bei einer Untätigkeit der Kindesmutter von mehr als 5 Jahren, um rückständigen titulierten Unterhalt für ein minderjähriges Kind geltend zu machen liegt das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes vor. Hierbei muss sich das Kind das Verschulden der Kindesmutter zurechnen lassen.

Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena ist der Meinung, dass Ansprüche auf rückständigen Unterhalt, der jahrelang nicht geltend gemacht worden ist, gemäß § 242 BGB verwirkt.

Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Sie setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment)1. Insofern gilt für Unterhaltsrückstände nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche2.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes3 unterliegen auch rückständige Unterhaltsforderungen der Verwirkung.4 Rückständiger Unterhalt kann grundsätzlich der Verwirkung unterliegen, wenn sich seine Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt5. Dieser bislang für nicht titulierte Ansprüche aufgestellte Grundsatz erfährt auch für titulierte Ansprüche – deren Durchsetzung mit Hilfe des Titels eher näher liegen dürfte als bei nicht titulierten Forderungen – keine Einschränkung6.

Der Umstand, dass die Verjährung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt ist gemäß § 204 S. 2 BGB, steht der Annahme einer Verwirkung der Ansprüche während der Dauer der Minderjährigkeit dann nicht entgegen, wenn aus besonderen Gründen die Voraussetzungen sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmoments für die Bejahung der Verwirkung erfüllt sind7.

Die Verwirkung erfordert das Vorliegen sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmomentes. Das Umstandsmoment ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes8 erfüllt, wenn zum Zeitmoment besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Allerdings sind die Anforderungen an das Umstandsmoment auch nicht zu überspannen, weil ein Unterhaltsschuldner erfahrungsgemäß seine Lebensführung nach den ihm zur Verfügung stehenden Einkünften anzupassen pflegt. Sieht ein Unterhaltsgläubiger von der zeitnahen Durchsetzung seiner Ansprüche ab, erweckt sein Verhalten regelmäßig den Eindruck, er sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig. Diese Grundsätze gelten auch, soweit es rechtshängige oder – wie es hier der Fall ist – titulierte Forderungen betrifft. Es gibt keinen Rechtssatz dahin, dass solche Forderungen nicht der Verwirkung unterliegen9. Gerade in Fällen titulierter Forderungen kann auf Grund des Absehens des Gläubigers von der zeitnahen Durchsetzung seiner Ansprüche nach Treu und Glauben der Eindruck der Nichtgeltendmachung erweckt werden, da die Durchsetzung titulierter Forderungen jedenfalls in der Regel näher liegt als bei nicht titulierten Forderungen10.
Ob sich der Kläger darauf einstellen durfte, dass die Beklagten ihre Unterhaltsansprüche für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr geltend machen wird, ist eng mit der Frage des Zeitmoments verknüpft, das maßgeblich vom Verhalten der Beklagten beeinflusst wird. Auch dies ist vorliegend nach Meinung des Oberlandesgerichts Thüringen erfüllt.

Dabei dürfen bei Unterhaltsansprüchen an das Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen gestellt werden. Von einem Unterhaltsgläubiger muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Diese Erwägungen treffen auch auf titulierte Unterhaltsansprüche zu, die, wie im vorliegenden Fall, erst nach ihrer Titulierung fällig geworden sind. Entscheidend ist der Schuldnerschutz. Der Schuldnerschutz verdient es somit auch im Falle der Titulierung künftig fällig werdender Unterhaltsforderungen besonders beachtet zu werden, weshalb auch in diesen Fällen das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichenlassen einer Frist von etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein kann11.

Auch das Umstandsmoment ist erfüllt, weil der Unterhaltsschuldner sich hier nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte, dass Unterhalt für die Vergangenheit nicht mehr geltend gemacht wird, nachdem die Kindesmutter 5 Jahre die Zwangsvollstreckung aus dem Kindesunterhaltstitel nicht betrieben hat.

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. April 2010 – 2 WF 85/09

  1. BGHZ 146, 217, 220[]
  2. BGH FamRZ 2002, 1698[]
  3. FamRZ 1982, 898, zuletzt FamRZ 2007, 543[]
  4. so auch OLG Thüringen: FamS NJW-RR 2020, 1154 ff.; 2 WF 350/08[]
  5. vgl. BGHZ 84, 280, 282; Stöckle, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rdn. 1444, 1452, 1463 ff. und 1475[]
  6. BGH FamRZ 1999, 1422; KG in FamRZ 1994, 771; OLG Karlsruhe in FamRZ 1993, 1456, 1457[]
  7. BGHZ 103, 62, 68; OLG München in FamRZ 1986, 504, 505[]
  8. FamRZ 2002, 1699[]
  9. OLG Jena, a.a.O; OLG Schleswig NJWE-FER 2000, 27; i. E. auch OLG Düsseldorf NJWE-FER 2001, 69, 70[]
  10. BGH NJWE-FER 1999, 269; Brandenburgisches OLG, JAmt 2001, 376, 377; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1163; a. A. OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 859[]
  11. BGH FamRZ 2004, 531[]