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Zeugenentschädigung für Selbständige

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26. Januar 2011 | Sozialrecht

Ein selbständig erwerbstätiger Zeugen hat keinen Anspruch auf einen höheren Verdienstausfall als 17,00 €/Stunde für max. 10 Stunden/Tag.

Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 JVEG als Entschädigung Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG sowie unter anderem Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 JVEG. Bei der Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Benutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Nutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 € für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt, zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG). Zeugen, denen ein Verdienstausfall entstehe, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 17 € beträgt (§ 22 Satz 1 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht für mehr als 10 Stunden je Tag gewährt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG).

Für den ihm aus Anlass der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung entstandenen Verdienstausfall besteht kein Anspruch auf eine höhere Entschädigung, als von der Kostenbeamtin festgesetzt. Neben der – hier nicht zum Tragen kommenden Höchstbegrenzung der Entschädigung auf 10 Stunden je Tag (§ 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG) – sieht § 22 JVEG eine (weitere) Begrenzung der Verdienstausfallentschädigung für Zeugen auf höchstens 17 € für jede angefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit vor. Eine Entschädigung von mehr als 17 € für jede versäumte Arbeitsstunde darf danach auch dann nicht gewährt werden, wenn der Zeuge, z.B. durch Vorlage von Belegen, nachweist, dass ihm durch die Heranziehung tatsächlich ein höherer Verdienstausfall entstanden ist1.Denn es handelt sich bei der Teilnahme an mündlichen Gerichtsverhandlungen als Zeuge um eine staatsbürgerliche Ehrenpflicht, die keinen vollen Ausgleich gebietet. Soweit der Antragsteller als Arzt in eigener Praxis eine selbständige Tätigkeit ausübt, kann ein Verdienstausfall natürlich auch bei ihm als Zeuge eintreten. Er erhält deshalb – mangels anderer Anhaltspunkte für einen geringeren Verdienstausfall – den Höchstsatz je Stunde2.

Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – S 1 KO 5307/10

  1. vgl. hierzu Bay. LSG vom 02.02.2009 -L 15 SF 12/07 AL KO; LSG Baden-Württemberg vom 21.05.2010 – L 12 KO 4969/09; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 22 JVEG Rdnr. 7 m.w.N.; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl. 2007, Anm. 22.2
  2. vgl. zur gleich gelagerten Situation eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts: SG Berlin, AnwBl. 1984, 574

 

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