Die Finanzbehörden sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht gehindert, mehrere Verwaltungsakte in einer Verfügung zusammenzufassen, soweit hierdurch das Bestimmtheitsgebot des § 119 AO nicht verletzt wird1. Damit sind auch Bescheide an Eheleute erfasst, unabhängig davon, ob und in welcher Steuerart sie Gesamtschuldner bzw. Gesamtgläubiger sind.
Ob durch eine solche Zusammenfassung die erforderliche hinreichende Bestimmtheit des Bescheids beeinträchtigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab2. Auch „Mindestanforderungen an die Bestimmtheit“ lassen sich in allgemein gültiger Form nicht definieren.
Es ist vielmehr den Feststellungen und der Würdigung der Tatsacheninstanz überlassen, ob dem zu beurteilenden Verwaltungsakt mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, welches Steuerrechtsverhältnis im Einzelnen von den jeweiligen Verfügungen betroffen ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. April 2015 – VII B 149/14










