Ein fachkundig vertretener Beteiligter, der nicht an der vom Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung teilnimmt, begibt sich selbst seiner Gehörsrechte1.
Er kann nicht mehr rügen, das Finanzgericht habe eine Gehörsverletzung begangen, weil es unter Verstoß gegen § 76 Abs. 2 FGO überraschenderweise einen Beweisantrag zu Unrecht als unsubstantiiert abgelehnt habe.
Danach kann dahinstehen, ob und inwieweit das Finanzgericht in solchen Fällen im Rahmen seiner Hinweis- und Fürsorgepflicht aus § 76 Abs. 2 FGO auf eine Vervollständigung oder Präzisierung des Beweisantrags hinwirken muss2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. April 2015 – III B 42/14









