Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt eine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 231 Abs. 1 AO darstellt, der als solcher grundsätzlich geeignet ist, die Zahlungsverjährung zu unterbrechen.
Der Bundesfinanzhof hat sowohl in seiner Entscheidung vom 11.12 19901 als auch im Urteil vom 24.09.19962 den Antrag auf Konkurseröffnung als Beispiel einer Vollstreckungsmaßnahme mit Außenwirkung und im Beschluss vom 12.12 20033 den Konkursantrag als Maßnahme im Rahmen der Vollstreckung bezeichnet.
Zwar hatte der Bundesfinanzhof in jenen Entscheidungen nicht über die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden. Das bedeutet aber nicht „automatisch“, dass die Beantwortung der Fragen auch zweifelhaft, strittig und schwierig ist4. Dagegen spricht vielmehr, dass die Finanzgerichte dieser Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs folgen5.
Darüber hinaus leitet der Eröffnungsantrag des Finanzamts den Übergang von der Einzelzwangsvollstreckung in das insolvenzrechtliche Verfahren zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO) ein und erweist sich schon deshalb als Maßnahme im Vollstreckungsverfahren, die ggf. sogar der (vorläufig) letzte Akt im Rahmen der Zwangsvollstreckung i.S. der §§ 249 ff. AO sein kann. Insofern bedurfte es einer ausdrücklichen Benennung in § 231 AO nicht, während die vom Kläger hervorgehobene Anmeldung im Insolvenzverfahren keine abgabenrechtliche Vollstreckungsmaßnahme, sondern die Geltendmachung einer Abgabenforderung nach den Vorschriften der InsO ist.
Neuerlicher Klärungsbedarf besteht für den Bundesfinanzhof im Streitfall auch deshalb nicht, weil die Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuer und Nebenabgabe durch die Einspruchsentscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Rücknahme des Insolvenzantrags inausgeschoben worden ist. Denn in der Einspruchsentscheidung liegt zugleich die weitere Geltendmachung der offenen Abgabenforderungen. Wie der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 21.06.20106 ausgeführt hat, erfasst die Formulierung „Geltendmachung des Anspruchs“ in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO jede Entscheidung der Finanzbehörde, durch die ihr Zahlungsverlangen dem Zahlungspflichtigen kundgetan wird, also Maßnahmen zur Verfolgung des Anspruchs nach außen hin erkennbar ergriffen werden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. September 2015 – VII B 178/14
- BFH, Urteil vom 11.12.1990 – VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787[↩]
- BFH, Urteil vom 24.12.1996 – VII R 31/96, BFHE 181, 259, BStBl II 1997, 8[↩]
- BFH, Beschluss vom 12.12.2003 – VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464[↩]
- BFH, Beschluss vom 24.09.2014 – I B 189/13, BFH/NV 2015, 237[↩]
- Nds. Finanzgericht, Urteil vom 19.11.2014 – 2 K 44/14; FG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2011 – 2 – V 8/11, EFG 2011, 1400; FG München, Beschluss vom 09.11.2012 – 7 – V 3251/12, DStRE 2013, 1397; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.01.2013 – 3 – V 1340/12, EFG 2013, 1782[↩]
- BFH, Beschluss vom 21.06.2010 – VII R 27/08 ((BFHE 229, 492, BStBl II 2011, 331, unter II. 3. letzter Absatz[↩]











