Die Rücknahme eines Einspruchs kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden.
Sie kann allenfalls in besonders gelagerten Fällen unwirksam sein, wenn sie durch eine bewusste Täuschung oder Drohung veranlasst worden ist1 oder durch eine bewusst falsche Auskunft oder mittels rechtlich offensichtlich unzutreffender Erwägungen -insbesondere gegenüber rechtsunkundigen Steuerpflichtigen- veranlasst worden ist2.
Die Unwirksamkeit der Rücknahme kann somit nur in krassen Fällen unzulässiger Einwirkung auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen geltend gemacht werden3.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. Juni 2015 – III R 64/13











