Das Finanzgericht ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es muss zwar nicht jeder noch so fern liegenden Erwägung nachgehen, wohl aber die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen.
Daher muss es substantiierten Beweisanträgen der Beteiligten in der Regel nachkommen, „ins Blaue hinein“ gestellten Beweisanträgen aber nicht1. Die Sachaufklärungspflicht ist im Falle der Nichterhebung angebotener Beweise zudem nur dann verletzt, wenn das Urteil des Finanzgericht auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann2.
Im hier vom Bundesfinanzhof beurteilten Streitfall hat das Finanzgericht es unterlassen, dem von den Klägern angebotenen Beweisangebot hinsichtlich des Werts des fraglichen Anteils im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nachzugehen. Insoweit hat es das von den Klägern dazu angebotene Sachverständigengutachten für nicht erforderlich gehalten. Die dafür gegebene Begründung trägt die Entscheidung des Finanzgericht. Denn das Finanzgericht hat die Werthaltigkeit des der Klägerin übertragenen Anteils nicht allein aufgrund von im Gesellschaftsvermögen enthaltenen stillen Reserven hergeleitet, die ggf. anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln gewesen wären. Vielmehr hat es die Werthaltigkeit des Anteils zusätzlich aus den von den neu eintretenden Gesellschaftern für ihre Anteile erbrachten Gegenleistungen in Gestalt von Aufgeldern hergeleitet. Dass die seitens der neu eintretenden Gesellschafter erbrachten Gegenleistungen zum Teil erheblich höher waren als die Gegenleistung der Klägerin, war zwischen den Beteiligten im Verfahren nicht streitig. Umstritten waren vielmehr die Umstände, ob der im Wege des Asset Deals vollzogene Unternehmenskauf und die von den neu eintretenden Gesellschaftern zu leistenden Aufgelder sich auch bezogen auf den Gesellschaftsanteil der Klägerin werterhöhend ausgewirkt haben oder nicht. Dies hat das Finanzgericht von seinem Tatsachen- und Rechtsstandpunkt aus bejaht. Soweit die Kläger sich unter Berufung auf die Nichteinholung des Sachverständigengutachtens gegen diese tatsächliche und rechtliche Würdigung des Finanzgericht wenden, betrifft ihr Vorbringen im Kern die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Finanzgericht und damit materielle Fehler. Damit kann aber die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht erreicht werden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. Mai 2015 – IX B 14/15










