Telefonisch angekündigte Verspätung – und die Wartepflicht des Gerichts

Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten1. Dieser Pflicht des Gerichts zur Gewährung des rechtlichen Gehörs entspricht die Obliegenheit der klagenden Partei, im Zeitpunkt des festgesetzten Termins bei Gericht zu erscheinen.

Telefonisch angekündigte Verspätung – und die Wartepflicht des Gerichts

Erscheint der Kläger im Zeitpunkt des festgesetzten Termins nicht zur mündlichen Verhandlung und hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, ob und wann der Kläger zum Termin erscheinen werde, liegt es im Ermessen des Vorsitzenden, ob er noch eine gewisse Zeit abwartet oder im Hinblick auf die Terminslage die Verhandlung eröffnet2.

Hat der unpünktliche Beteiligte jedoch sein Erscheinen vor Gericht ausdrücklich angekündigt und vor der Verhandlung telefonisch auf eine unverschuldete geringe Verspätung hingewiesen, folgt aus der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts, dass es zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eine angemessene Zeit wartet3.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt dann z.B. vor, wenn das Finanzgericht bereits 10 Minuten nach dem Termin die Verhandlung eröffnet und nach 3 Minuten sein Urteil verkündet4. Allerdings wird das dem Vorsitzenden zustehende Ermessen nicht verletzt, wenn der Kläger einen Verspätungszeitraum ankündigt und bei Überschreitung des Zeitraums keine weitere Nachricht beim Finanzgericht eingeht5.

Nach diesen Grundsätzen lag in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Der Einzelrichter hat im Hinblick auf die vor der Eröffnung telefonisch angekündigte Verspätung wegen der Verkehrslage um „etwa 15 Minuten“ bei der für 10:00 Uhr terminierten Sache bis 10:20 Uhr zugewartet, ohne eine weitere Nachricht zu erhalten, um dann die Sitzung um 10:25 Uhr zu schließen und um 10:28 Uhr nach Wiedereröffnung sein Urteil zu verkünden. Hält der Beteiligte den von ihm selbst angekündigten Verspätungszeitraum („etwa 15 Minuten“) nicht ein, wäre es auch angesichts der derzeitigen Möglichkeiten der Telekommunikation zumutbar gewesen, sein Eintreffen weiter zu konkretisieren, anstatt das Gericht auf unabsehbare Zeit warten zu lassen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – V B 49/15

  1. BVerfG, Beschlüsse vom 05.10.1976 – 2 BvR 558/75, BVerfGE 42, 364, 369; vom 21.04.1982 – 2 BvR 810/81, BVerfGE 60, 305, 310; und vom 11.02.1987 – 1 BvR 475/85, BVerfGE 74, 228, 233[]
  2. BFH, Urteil vom 25.09.1990 – IX R 207/87, BFH/NV 1991, 397[]
  3. BFH, Beschlüsse vom 21.12 2005 – II B 3/05, BFH/NV 2006, 605 bei unfallbedingtem Verkehrsstau; vom 29.08.2008 – X S 27/08 (PKH); vom 22.01.2009 – X B 114/08[]
  4. BFH, Beschluss in BFH/NV 2006, 605[]
  5. so für einen angekündigten Verspätungszeitraum von 10 Minuten und Wiedereröffnung der Verhandlung durch den Vorsitzenden nach 19 Minuten: BFH, Urteil in BFH/NV 1991, 397[]