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Geldspielautomaten

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Das Bundesfinanzministerium hat jetzt in einem Rundschreiben Stellung genommen zu den Auswirkungen der Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten.

EuGH und in seiner Folge auch der BFH hatten im letzten Jahr entschieden, dass sich ein Aufsteller von Geldspielautomaten in dem Sinne auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann, dass § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG keine Anwendung findet.

Für die Umsetzung dieses Urteils soll nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums nunmehr wie folgt verfahren werden:

  • Die Forderung auf Erstattung von Umsatzsteuer ist in der Schlussbilanz des ersten nach dem Datum der EuGH-Entscheidung (17. Februar 2005) endenden Wirtschaftsjahres auszuweisen. Für davor liegende Wirtschaftsjahre darf sie als bestrittene Forderung nicht aktiviert werden. Der Steuerpflichtige kann erst ab dem Datum der EuGH-Entscheidung die Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuerbeträge, denen eine nicht bestandskräftige Umsatzsteuerfestsetzung zugrunde liegt, verlangen. Er hat dafür in seiner Bilanz eine Forderung auszuweisen.
  • Die Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer ist als Verbindlichkeit frühestens in der ersten nach dem Datum der EuGH-Entscheidung aufzustellenden Bilanz auszuweisen. Sie ist spätestens in der ersten nach dem Datum der Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt (30. September 2005) aufzustellenden Bilanz auszuweisen.
  • Auswirkungen auf die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens: Die Vorsteuer ist nach § 15 Abs. 2 UStG nicht abziehbar; ein Fall der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG liegt nicht vor. Demzufolge ist § 9b Abs. 2 EStG nicht anwendbar. Die bereits aufgestellten Bilanzen des Anschaffungs-/Herstellungsjahres und der Folgejahre sind also nicht fehlerhaft und daher nicht zu berichtigen. Eine Auswirkung ergibt sich in der Bilanz, in der erstmalig die Urteilsfolgen berücksichtigt werden. Die zurückzuzahlende Vorsteuer ist als nachträgliche Anschaffungskosten mit dem Restbuchwert zu aktivieren und über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Ist das Wirtschaftsgut in diesem Wirtschaftsjahr bereits voll abgeschrieben, sind die zurückzuzahlenden Vorsteuerbeträge sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ist die Bilanz des Anschaffungs-/Herstellungsjahres noch nicht aufgestellt, so sind die nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in voller Höhe zuzurechnen.
  • Kann die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung nicht mehr geändert werden, erfolgt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG. Die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; Auswirkungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ergeben sich nicht (§ 9b Abs. 2 EStG).
  • Wurde der Betrieb veräußert oder aufgegeben, sind Umsatzsteuererstattungen oder Umsatzsteuerrückzahlungen als nachträgliche Einkünfte zu berücksichtigen (§ 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 EStG), wenn sie nicht in der letzten Schlussbilanz auszuweisen sind. Eine Änderung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns ist damit nach Ansicht des BMF nicht verbunden.
Bundesfinanzmninsterium, Schreiben vom 5. Juli 2006 – IV B 2 – S 2141 – 7/06

 

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