Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Papier, mit dem gemäß § 14 UStG über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werden soll, Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht. Hierbei muss der Aufwand zur Identifizierung der Leistung dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung ermöglichen.

Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung

Dies setzt voraus, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung in dem Abrechnungspapier enthält oder eine Bezugnahme auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen erfolgt1.

Eine umgekehrte Bezugnahme in einem Vertrag auf eine zukünftig noch zu erstellende Rechnung macht den Vertrag noch nicht zur Abrechnung.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. März 2012 – V B 111/10

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 24.09.1987 – V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688; vom 24.09.1987 – V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694; vom 10.11.1994 – V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395 zur Angabe „laut Vertrag“; vom 01.08.1996 – V R 9/96, BFH/NV 1997, 381; vom 12.12.1996 – V R 16/96, BFH/NV 1997, 717; Beschlüsse vom 09.11.1998 – V B 55/98, BFH/NV 1999, 683; vom 18.05.2000 – V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504; vom 26.03.2004 – V B 170/03, BFH/NV 2004, 1121[]
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