Reverse charge im Baubereich

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.20131 ist § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG entgegen Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005 einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

Reverse charge im Baubereich

Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es entgegen Abschn. 182a Abs. 10 UStR 2005 nicht an.

Danach ist ein Bauträger nicht Steuerschuldner gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn er eine von ihm bezogene bauwerksbezogene Werklieferung für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferungen, nicht aber zur Erbringung einer eigenen bauwerksbezogenen Werklieferung verwendet2.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5. Februar 2014 – V B 2/14

  1. BFH, Urteil vom 22.08.2013 – V R 37/10, BStBl II 2014, 128, BFH/NV 2014, 130[]
  2. FH, Urteil in BStBl II 2014, 128, BFH/NV 2014, 130, II. 3.c der Entscheidungsgründe[]
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