Zensus 2011

Bei dem standardmäßigen Fragebogen für die Gebäude- und Wohnungszählung gemäß § 6 des Zensusgesetzes 2011 und für die Haushaltsstichprobe gemäß § 7 des Zensusgesetzes 2011 handelt es sich jeweils nicht um einen Verwaltungsakt. Erst wenn der Fragebogen nicht oder unvollständig beantwortet wird, ist es Aufgabe der mit der Durchführung der Befragung beauftragten Behörden, den Auskunftspflichtigen zur Auskunftserteilung durch Verwaltungsakt aufzufordern.

Zensus 2011

Im hier vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall wendet sich der Antragsteller gegen die Vollziehung des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 20091. Soweit sich dieser Antrag u. a. gegen die Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis nach § 7 ZensG richten sollte, fehlte dem Antragsgegner bereits die erforderliche Passivlegitimation. Denn diese Befragung wird in Niedersachsen nach §§ 1 Abs. 4, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nds. AG ZensG von örtlichen kommunalen Erhebungsstellen im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen, so dass ein entsprechendes Anfechtungs- oder Unterlassungsbegehren gegen die jeweils zuständige Kommune zu richten wäre, § 78 Abs. 1 VwGO, § 8 Abs. 2 Nds. AG VwGO.

Ergänzend ist insoweit auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Nds. AG ZensG 2011 zu verweisen. Danach haben die örtlichen Erhebungsstellen die Auskunftspflichtigen „erforderlichenfalls“ durch Verwaltungsakt zur Auskunftserteilung aufzufordern. Daraus folgt, dass es sich aus Sicht des niedersächsischen Gesetzgebers2 nicht schon bei der standardmäßigen Übersendung von Fragebögen zur Haushaltsbefragung um einen Verwaltungsakt handelt, sondern ein solcher einzelfallbezogen erst dann erforderlich ist, wenn daraufhin keine bzw. eine unvollständige Antwort erfolgt. Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht3 zu Recht die Antragsteller daher insoweit auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine etwaige spätere förmliche Heranziehung (zur Haushaltsbefragung) durch Verwaltungsakt verwiesen4.

Gleiches gilt hinsichtlich der vom Antragsgegner in Niedersachsen durchzuführenden Gebäude- und Wohnungszählung nach § 6 ZensG. Zwar fehlt insoweit eine § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Nds. AG ZensG 2011 entsprechende ausdrückliche Regelung, da sie offenbar für nicht erforderlich gehalten worden ist. Jedenfalls ist aber kein Grund dafür ersichtlich, warum der Antragsgegner – wie vom ihm vorgetragen – bei der Erhebung nach § 6 ZensG nicht entsprechend vorgehen, also erst nach einem erfolglosen Bemühen um eine „freiwillige“ vollständige Auskunft die Auskunftspflicht der Betroffenen förmlich durch Verwaltungsakt und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzen darf. Dass der Antragsgegner beabsichtige, die nach § 6 ZensG von den Antragstellern zu erhebenden Daten zukünftig anderweitig zu erlangen, und sie deshalb nicht auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen ihre förmliche Heranziehung verwiesen werden dürften, ist von ihnen nicht konkret vorgetragen worden und auch sonst nicht zu erkennen.

Soweit sich die Antragsteller schließlich gegen eine „Datenzusammenführung nach § 12 ZensG“ wenden, ist im Hinblick auf die Vielzahl der unterschiedlichen Regelungen und Zuständigkeiten in § 12 ZensG nicht ansatzweise zu erkennen, wogegen sich ihr Begehren konkret richtet. Im Übrigen können bislang von ihnen noch gar nicht nach §§ 6, 7 ZensG erhobene Daten auch nicht zusammengeführt werden. Welche anderen personenbezogenen Daten in Vollzug des Zensusgesetzes bereits erhoben worden sein und künftig vom Antragsgegner nach § 12 ZensG – nach Ansicht der Antragsteller zu Unrecht – zusammengeführt werden sollen, erschließt sich aus ihrem Vorbringen ebenfalls nicht.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 12.09.2011 – 11 ME 261/11

  1. BGBl. I S. 1781[]
  2. vgl. ergänzend LT-Drs. 16/2583, S. 21[]
  3. VG Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2011 – 1 B 17/11[]
  4. vgl. ergänzend zu dortigen landesrechtlichen Verfahren neben dem bereits vom Antragsgegner angeführten Beschluss des VG Frankfurt v. 22.6.2011 – 5 L 1559/11F; auch den Beschluss des VG Berlin v. 22.8.2011 – 6 L 1/11; sowie aus der Rechtsprechung zur Volkszählung 1987 etwa Beschl. des OVG Bremen v. 21.10.1987 – 1 B 86/87, NVwZ 1988, 2058[]