Oberlandesgericht München

Aufruf der Sache

Gemäß § 220 Abs. 1 ZPO beginnt jeder einzelne Termin mit dem Aufruf zur Sache. Der Aufruf ist nach § 136 Abs. 1 ZPO Aufgabe des Vorsitzenden. Notwendig ist die mündliche Bekanntgabe, dass in einer bestimmten Rechtssache in die Verhandlung,

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