Bedingter Tötungsvorsatz – und die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung

Die Annahme oder die Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes können nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen1.

Bedingter Tötungsvorsatz – und die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung

Dabei ist zwar die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator2.

Neben der konkreten Angriffsweise ist aber auch regelmäßig die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen3.

In dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall bedeutete dies: Aus dem Wissen um die allgemeine Gefährlichkeit des Einsatzes des vom Angeklagten verwendeten Tatwerkzeugs gegen den Halsbereich eines Menschen4 lässt sich nicht ohne weiteres herleiten, dass der Angeklagte in der konkreten Tatsituation auch tatsächlich mit der Möglichkeit rechnete, der Geschädigte könne zu Tode kommen5. Insoweit wird sich der Tatrichter insbesondere damit auseinandersetzen müssen, ob dem Angeklagten im Rahmen der unübersichtlichen „Massenschlägerei“, die bei ihm nach den bisherigen Feststellungen zudem zu einer gewissen affektiven Erregung geführt hat, das Bewusstsein gefehlt hat, dass seine – zumal „spontane“ – Tathandlung den Tod des Geschädigten zur Folge haben könnte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 2 StR 537/15

  1. BGH, Urteil vom 23.02.2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1999 – 1 StR 26/99, NJW 1999, 2533, 2534[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.2007 – 2 StR 133/07, NStZ-RR 2007, 267, 268; Beschluss vom 09.06.2015 – 2 StR 504/14, NStZ-RR 2016, 111, 112 mwN[]
  4. vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.07.1994 – 4 StR 348/94, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 41 mwN[]
  5. vgl. auch BGH, Beschluss vom 07.09.2015 – 2 StR 194/15 mwN[]