Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr – und die Blutuntersuchung

Der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit kann nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden1.

Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr – und die Blutuntersuchung

Gesicherte Erfahrungswerte, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes ohne weiteres auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu schließen, bestehen nach wie vor nicht2.

Es bedarf daher neben dem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern3.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte in der Vorinstanz das Landgericht zwar keine konkreten Feststellungen zu einem Fahrfehler getroffen. Über die – nicht unerheblichen – Blutwirkstoffkonzentrationen hinaus entnimmt der Bundesgerichtshof den Urteilsgründen aber weitere gewichtige Anzeichen für die Fahruntüchtigkeit der Angeklagten. Danach litt die Angeklagte bei der polizeilichen Kontrolle insbesondere unter Konzentrationsstörungen, verlangsamter Koordination und verwaschener Sprache; sie befand sich in einem schläfrigen Zustand. In Zusammenschau mit dem bei der anschließenden ärztlichen Untersuchung festgestellten auffällig stark gestörten Zeitempfinden ist die rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit daher noch hinreichend dargelegt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 4 StR 111/15

  1. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 03.11.1998 – 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222; und vom 21.12 2011 – 4 StR 477/11, NStZ 2012, 324[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 03.11.1998; und vom 21.12 2011, jeweils aaO; vgl. auch SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 316 Rn. 30[]
  3. BGH, Urteil vom 15.04.2008 – 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529[]