Effektiver Eilrechtsschutz im Strafvollzug

Weist eine Strafvollstreckungskammer einen Eilantrag (hier: gegen eine wiederholte anstaltsinterne Verlegung) mit der Begründung zurück, eine Eilentscheidung nach § 114 StVollzG sei nur möglich, wenn hierdurch die Hauptsache nicht vorweggenommen wird, und nur geboten, wenn irreparable, über den belastenden Charakter der Maßnahme selbst hinausgehende Nachteile drohten oder wenn schwere, unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller zu erwarten seien, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten1, verletzt dies den Strafgefangenen in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art.19 Abs. 4 GG.

Effektiver Eilrechtsschutz im Strafvollzug

Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle.

Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können2.

Zwar gewährleistet Art.19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin3, so dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber im Bereich des Strafvollzugs – im Gegensatz etwa zu der für die Anfechtung von Verwaltungsakten im Verwaltungsprozess geltenden Regelung (§ 80 VwGO) – die sofortige Vollziehung als Regel und die Aussetzung des Vollzuges als Ausnahme vorsieht, weil er grundsätzlich den sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahmen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für geboten hält.

Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass der Betreffende umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt. Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt4.

Für die Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Anforderungen auch für den vorläufigen Rechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt5.

Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann das Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen. Mit dieser Regelung differenziert der Gesetzgeber bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug – ähnlich wie bei §§ 80, 123 VwGO – nach dem Gegenstand der Hauptsache. Wendet sich der Antragsteller gegen eine ihn belastende Maßnahme, so kann das Gericht den Vollzug dieser Maßnahme schon unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG aussetzen. Begehrt der Antragsteller dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht.

Begehrt ein Gefangener Eilrechtsschutz gegen eine (anstaltsinterne) Verlegung, so geht es um die vorläufige Aussetzung einer ihn belastenden Maßnahme. Dies gilt auch dann, wenn die Verlegung bereits vollzogen wurde6. Die Strafvollstreckungskammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung verneint, ohne zwischen den Voraussetzungen einer Aussetzungsanordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG und den Voraussetzungen einer Vornahmeanordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO klar zu unterscheiden und ohne erkennen zu lassen, nach welcher dieser beiden Alternativen entschieden wurde7. Der Umstand, dass das Gericht seine ablehnende Entscheidung auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gestützt hat – das typischerweise in Verpflichtungskonstellationen zum Tragen kommt, legt den Schluss nahe, dass das Gericht rechtsfehlerhaft von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO statt von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer beantragten vorläufigen Aussetzung einer belastenden Maßnahme ausgegangen ist.

Jedenfalls ist die Annahme, dass eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache vorwegnehmen würde und die engen Voraussetzungen, unter denen eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ergehen könnte, nicht vorlägen, nicht haltbar. Eine – allein in Ausnahmefällen zulässige – Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme. Dies ist nicht der Fall, wenn die einstweilige Aussetzung einer Maßnahme begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder in Geltung gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen. Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische; vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen8.

Es kann offen bleiben, ob die Aussetzung belastender, die Unterbringung von Strafgefangenen betreffender Maßnahmen im Falle einer sehr geringen verbleibenden Reststrafe an die besonderen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache geknüpft werden kann, weil die Aussetzung aufgrund des Zeitablaufs die Hauptsacheentscheidung hinfällig machen würde und sie daher in ihrer Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache sehr nahe käme9. Ein solcher Fall – auf den sich das Landgericht auch gar nicht beruft – liegt jedenfalls bei einer verbleibenden Reststrafe von fünf Monaten ab Antragstellung nicht vor. Im Übrigen dürfte das Gebot effektiven Rechtsschutzes in einer solchen Konstellation zumindest gebieten, bei der Entscheidung, ob die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig ist, zu Gunsten des Betroffenen in die Abwägung einzustellen, dass für ihn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme10.

Die Strafvollstreckungskammer hätte daher, ohne insoweit durch den Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gebunden zu sein, prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Beschwerdeführers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ob der Aussetzung ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob nach einer summarischen Prüfung der Antragsteller mit seinem Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird11. Indem das Gericht die danach erforderliche Interessenabwägung unterlassen hat, ist es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz nicht gerecht geworden. Das Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme wird im angegriffenen Beschluss überhaupt nicht dargelegt. Stattdessen verweist die Strafvollstreckungskammer einseitig darauf, dass der Beschwerdeführer keine schweren und unzumutbaren Nachteile dargelegt habe.

Ob der angegriffene Beschluss den Beschwerdeführer darüber hinaus auch deshalb in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art.19 Abs. 4 GG verletzt, weil er nicht auf zureichender Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts beruht, kann angesichts des bereits festgestellten Verstoßes gegen Art.19 Abs. 4 GG offenbleiben.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 2 BvR 869/15

  1. vgl. LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2015 – 1 d StVK 695/15[]
  2. vgl. BVerfGE 37, 150, 153; 65, 1, 70[]
  3. vgl. BVerfGE 65, 1, 70[]
  4. vgl. BVerfGE 35, 382, 402; 37, 150, 153[]
  5. vgl. BVerfGE 49, 220, 226; 77, 275, 284; BVerfGK 1, 201, 204 f.; 11, 54, 60[]
  6. vgl. BVerfGK 8, 64, 65 f.; 11, 54, 61; BVerfG, Beschluss vom 25.07.1989 – 2 BvR 896/89[]
  7. zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf Art.19 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.11.1993 – 2 BvR 2212/93, NStZ 1994, S. 101; vom 07.09.1994 – 2 BvR 1958/93, ZfStrVO 1995, S. 371 ff.; vom 17.06.1999 – 2 BvR 1454/98, NStZ 1999, S. 532[]
  8. vgl. BVerfGK 1, 201, 206; 7, 403, 409; 8, 64, 65 f.; 11, 54, 61; BVerfG, Beschluss vom 24.03.2009 – 2 BvR 2347/08 12; und vom 03.05.2012 – 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 13[]
  9. vgl. dazu BVerfGE 34, 160, 162 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl.2014, § 123 Rn. 14[]
  10. vgl. BVerfGE 34, 160, 162 f.; 46, 160, 163 f.; 67, 149, 151; 79, 69, 75[]
  11. vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl.2011, § 114 Rn. 3[]