Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus – und die notwendige Prognose

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme. Sie setzt neben der sicheren Feststellung mindestens einer im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangenen Anlasstat voraus, dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen.

Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus – und die notwendige Prognose

Die dazu notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln.

Dabei sind an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um einen Grenzfall handelt1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 4 StR 185/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135, 136; Beschluss vom 04.07.2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338 mwN[]