Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, wenn der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus nicht alle verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder ihre Korrektur zu ermöglichen1.
Bei der hier vom Bundesverfassungsgericht per Kammerbeschluss nicht angenommenen Verfassungsbeschwerde behauptete der Beschwerdeführer, das Beschwerdegericht habe vor Ablauf einer ihm und seinem Verteidiger gesetzten Äußerungsfrist entschieden. Damit behauptet er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG2.
Im Fall eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG macht es der Grundsatz der materiellen Subsidiarität grundsätzlich erforderlich, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zu erheben3.
Der Beschwerdeführer hat den von ihm behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG jedoch vor den Fachgerichten ohne Beanstandung hingenommen und keinen Rechtsbehelf gemäß § 33a oder § 311a StPO eingelegt. Das Unterlassen einer Anhörungsrüge, wo diese nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist4.
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob das Beschwerdegericht die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweisen durfte oder ob es eine eigene Sachentscheidung hätte treffen müssen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 2 BvR 45/11










