Beim Widerruf der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe darf die Annahme fortbestehender Gefährlichkeit des Täters nur auf Delikte von Art und Schwere bezogen werden, wie sie in der begangenen Tat zu Tage getreten sind.
Allein die Gefahr der Begehung von Vermögensdelikten vermag den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen der Verurteilung wegen eines Tötungsdeliktes nicht zu rechtfertigen. Anders ist die Rechtslage jedoch dann zu beurteilen, wenn sich aufgrund der neu abgeurteilten Straftaten die konkrete Befürchtung ergibt, der Verurteilte könne aufgrund seiner Persönlichkeitszüge auch neue schwerwiegende Gewaltstraftaten begehen.
Zur Abklärung solcher prognostischen Fragen wird das verfassungsrechtliche Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung im Regelfalle die Einholung eines Sachverständigengutachtens gebieten.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2010 – 1 Ws 325/09 L










