Auskunft über die „gefundenen“ Gurlitt-Bilder

Nach dem Bayerischen Pressegesetz hat ein Reporter Anspruch auf eine Liste der Staatsanwaltschaft über die Gurlitt-Bilder und auf Mitteilung, zu welchen Werken potentielle Eigentümer ermittelt und kontaktiert wurden. Dagegen müssen nicht die Namen dieser möglichen Eigentümer bekanntgegeben werden.

Auskunft über die „gefundenen“ Gurlitt-Bilder

So das Verwaltungsgericht Augsburg in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren bezüglich der Auskunftspflicht der Staatsanwaltschaft Augsburg über Einzelheiten des „Schwabinger Kunstfundes“. Der Reporter einer Tageszeitung hat mit diesem Verfahren eine Aufstellung der Gurlitt-Bilder unter genauer Bezeichnung und Angabe der Abmessungen begehrt. Weiterhin sollte ihm die Staatsanwaltschaft mitteilen, zu welchen Werken potentielle Eigentümer ermittelt und kontaktiert wurden und deren Namen nennen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Augsburg sei eine dem Auskunftsanspruch entgegenstehende Verschwiegenheitspflicht nicht gegeben: Das Steuergeheimnis stehe dem Auskunftsverlangen nicht entgegen, da es abzuwägen sei gegen die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit. Hier sei zu berücksichtigen, dass an dem Fall Gurlitt ein erhebliches und zwingendes öffentliches Interesse an Publizität bestehe. Angesichts der bereits veröffentlichten Fakten laufe der Schutzzweck des Steuergeheimnisses weitgehend leer. Sowohl der Name des Besitzers der Bilder, dessen Adressen und der ungefähre Bestand an Kunstwerken seien der Öffentlichkeit bereits bekannt. Auch sei nicht zu erkennen, inwieweit die Veröffentlichung des Bilderbestandes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren beeinträchtigen könne.

Diese Gründe sprächen auch für einen Anspruch auf Auskunft, bezüglich welcher Werke mögliche Eigentümer ermittelt wurden und mit ihnen Kontakt aufgenommen worden sei.

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Schutzwürdig seien aber die Interessen dieser möglichen Eigentümer daran, dass ihre Namen nicht veröffentlicht würden. Diese müssten selbst entscheiden, ob sie namentlich in der Presse erscheinen und ob sie überhaupt mit der Presse Kontakt aufnehmen wollten.

Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat hiergegen bereits Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichthof eingelegt.

Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 29. Januar 2014 – Au 7 E 13.2018