Der Internet-PC im Büro und die GEZ

Für Internet-PCs im Büro oder in der Kanzlei muss keine Rundfunkgebühr gezahlt werden, sofern diese bereits für ein Radio oder Fernsehgerät in der Wohnung gezahlt wird. Insoweit besteht die Rundfunkgebührenfreiheit für den Internet-PC als Zweitgerät auch im nicht ausschließlich privaten Bereich.

Der Internet-PC im Büro und die GEZ

Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in Klagen gegen Rundfunkgebührenbescheide. Die Kläger nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden. Die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten Rundfunkgebühren auch für die beruflich genutzten PC, während die Kläger sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte beriefen.

In dem ersten Fall aus Bayern1 teilte der Kläger der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) mit, er halte im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit Geräte bereit, die unter die Definition „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ fielen. Diese benötige er für seine Arbeit, nutze sie aber nicht zum Rundfunkempfang. Für die Rundfunkempfangsgeräte, die er im Rahmen des gemeinsamen Haushalts mit seiner zukünftigen Ehefrau bereithalte, sowie zusätzlich für das Radio in seinem Pkw bezahle er bereits Rundfunkgebühren. Seine Büroadresse und die Privatanschrift seien allerdings nicht identisch. Unter der von der GEZ mit Schreiben vergebenen Teilnehmernummer setzte der beklagte Bayerische Rundfunk für den Zeitraum Januar bis März 2008 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 15,56 € und einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 € fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Bayerische Rundfunk zurück.

Nunmehr wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht München, das den Gebührenbescheid und den Widerspruchsbescheid aufhob2. Die hiergegen gerichtete Berufung des Bayerischen Rundfunks wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurück3.

In dem zweiten Fall aus Hessen4 bewohnt der Kläger zusammen mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Für die privat genutzten Geräte, die sich in den oberen beiden Etagen des Hauses befinden, bezahlt er Rundfunk- und Fernsehgebühren. Im Keller des Hauses ist ein Arbeitszimmer eingerichtet, das der Kläger für seine Arbeit als selbstständiger Informatiker nutzt. Im Arbeitszimmer befindet sich kein „klassisches“ Rundfunk- oder Fernsehgerät. Dort stehen jedoch Rechner, die an das Internet angeschlossen sind. Mit Gebührenbescheid vom 1. März 2008 zog der beklagte Hessische Rundfunk den Kläger für den Zeitraum von August bis Oktober 2007 zur Zahlung von Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 16,56 € heran und machte außerdem einen Säumniszuschlag von 5,11 € geltend. Den Widerspruch des Klägers wies der Hessische Rundfunk zurück.

Der hiergegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben5, die hiergegen eingelegte Berufung des Hessischen Rundfunkgs hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen6.

Im dritten Fall aus Rheinland-Pfalz7 unterhält der Kläger in demselben Gebäude, in dem sich seine Privatwohnung befindet, ein Büro für seine Tätigkeit als Webdesigner und Herausgeber eines Online-Skimagazins. In dem Büro (im Erdgeschoss) nutzt er einen an das Internet angeschlossenen PC. In seiner Privatwohnung (im ersten Obergeschoss) verfügt er über ein Radio- und ein Fernsehgerät. Für das Bereithalten der dieser Geräte in seiner Privatwohnung entrichtet er Rundfunkgebühren an den beklagten Südwestrundfunk. Der Südwestrundfunk setzte für die Monate November 2008 bis April 2009 für den PC des Klägers Rundfunkgebühren in Höhe von 34,08 € zuzüglich eines Säumniszuschlags fest. Dem Widerspruch des Klägers gab der Südwestrundfunk nur hinsichtlich der Festsetzung des Säumniszuschlags statt, im Übrigen wies er ihn zurück.

Auch hier urteilten die Verwaltungsgericht gegen die Rundfunkgebührenpflicht: Das Verwaltungsgericht Koblenz hob auf die Anfechtungsklage des Klägers den Rundfunkgebührenbescheid des beklagten Südwestrundfunks in der Gestalt des Widerspruchsbescheids mit der Begründung auf, der herangezogene PC unterfalle (jedenfalls) der Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV8. Die dagegen eingelegte Berufung des Südwestrundfunks wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurück9.

In allen drei Fällen hat nun das Bundesverwaltungsgericht die gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen gerichteten Revisionen der Landesrundfunkanstalten zurückgewiesen:

Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift nun dahin ausgelegt, dass die Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird.

Zu dieser Bewertung ist das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich unter Beachtung des Sinn und Zwecks der Regelung gelangt, die neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegieren will. Denn einerseits sind solche Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und entziehen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienen die neuartigen Geräte – vor allem im nichtprivaten Bereich – häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17.08.2011 – 6 C 15.10, 45.10 und 20.11

  1. BVerwG 6 C 20.11[]
  2. VG München, Urteil vom 28.12.2009 – M 6b K 09.768[]
  3. BayVGH, Urteil vom 27.04.2011 – 7 BV 10.443[]
  4. BVerwG 6 C 45.10[]
  5. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.09.2009 – 11 K 1310/08.F(V).[]
  6. Hess. VGH, Beschluss vom 30.03.2010 – 10 A 2910/09[]
  7. BVerwG 6 C 15.10[]
  8. VG Koblenz, Urteil vom 12.01.2010 – 1 K 1058/09.KO[]
  9. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2010 – 7 A 10416/10[]