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Der zu enge Radweg

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10. Mai 2011 | Verwaltungsrecht

Eine Pflicht zur Benutung eines Radwegs kann im Ausnahmefall auch dann bestehen, wenn der Radweg nicht den Mindestanforderungen entspricht.

So entschied jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass die Radwegbenutzungspflicht unter engen Voraussetzungen sogar für nicht den Mindestanforderungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung entsprechende Radwege angeordnet werden darf. Damit wurde die Berufung eines Radfahrers zurückgewiesen, der sich gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der Rosenheimerstraße in München (zwischen Friedenstraße und Orleansstraße) zur Wehr gesetzt hatte.

Die einschlägige Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufweisen müssen. Die tatsächliche Breite des fraglichen Radwegs bewegt sich zwischen 0,72 und 1,29 Metern.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durfte trotzdem die Radwegbenutzung angeordnet werden, weil auf der Straße eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahr im Sinn der Straßenverkehrsordnung vorliege und die Gefährdung nochmals deutlich gesteigert würde, wenn Radfahrer die Fahrbahn mitbenutzten. Die Benutzung des vorhandenen Radwegs sei zumutbar und sein Ausbau sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ohne weiteres möglich.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. April 2011 – 11 B 08.1892

 

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