Stützt ein Ausländer seinen Asylfolgeantrag auf neue selbst geschaffene exilpolitische Nachfluchtaktivitäten, greift der Regelausschlussgrund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 28 Abs. 2 AsylVfG auch dann ein, wenn der Ausländer zwar bei Verlassen des Herkunftslands alters- und entwicklungsbedingt noch nicht in der Lage war, sich eine feste politische Überzeugung zu bilden, er diesen Entwicklungsstand aber vor Abschluss des dem Folgeantrag vorausgegangenen Asylverfahrens erreicht hat. Hiervon ist in aller Regel mit Vollendung des 16. Lebensjahrs, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahrs auszugehen.
Zur Widerlegung der Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG muss der Ausländer gute Gründe dafür anführen, warum er nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmalig exilpolitisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten ausgeweitet hat1.
Die in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geregelten Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lagen im hier entschiedenen Fall vor: Die Teilnahme an einem regimekritischen Theaterstück, das über das Fernsehen im Iran zu sehen war, begründet eine nachträgliche Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, die sich mit Blick auf die Flüchtlingsanerkennung zu Gunsten des Asylbewerbers auswirken kann. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG war daher von der Verfolgungsprognose auszugehen, dass dem Asylbewerber wegen der von ihm im jetzigen Folgeverfahren geltend gemachten Aktivitäten bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat.
Diese Vorschrift, die in ihrer ursprünglichen Fassung durch Art. 3 Nr. 18 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.20042 am 1.01.2005 in Kraft getreten ist, erfasst auch bereits zuvor geschaffene Nachfluchttatbestände. Da eine Übergangsvorschrift fehlt, verbleibt es bei der Regelung des § 77 Abs. 1 AsylVfG. Die tatbestandliche Rückanknüpfung der Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für ein schutzwürdiges Vertrauen des Asylbewerbers ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Zudem genießt der Asylbewerber Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, so dass die Erstreckung des Regelausschlusses auf bereits verwirklichte Nachfluchttatbestände nicht unverhältnismäßig erscheint3.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AsylVfG liegen hier vor. Die Vorschrift ist auf alle nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags vom Ausländer selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände anzuwenden. Der Asylbewerber befindet sich inzwischen im zweiten Folgeantragsverfahren. Die Gründe, auf die er diesen Folgeantrag stützt, hat er zu einem Zeitpunkt geschaffen, als die ablehnenden Entscheidungen in den beiden vorangegangenen Asylverfahren bereits bestandskräftig waren. Damit ist der Tatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG erfüllt und es tritt die gesetzliche Rechtsfolge ein, derzufolge die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht zuerkannt werden kann.
§ 28 Abs. 1 AsylVfG regelt die Beachtlichkeit selbst geschaffener Nachfluchttatbestände beim Grundrecht auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG. § 28 Abs. 2 AsylVfG betrifft dagegen die Gewährung von Flüchtlingsschutz in Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.20044 (sog. Qualifikationsrichtlinie). Hier reicht es – jedenfalls nach der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 modifizierten Fassung des § 28 Abs. 2 AsylVfG – zur Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung nicht aus, dass der Ausländer die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erfüllt, unter denen bei der Asylanerkennung ein selbstgeschaffener Nachfluchttatbestand ausnahmsweise beachtlich ist. Denn der Berücksichtigungsfähigkeit selbst geschaffener Nachfluchttatbestände liegen beim Grundrecht auf Asyl und bei der Flüchtlingsanerkennung unterschiedliche Regelungsmodelle zugrunde. Bei § 28 Abs. 2 AsylVfG sind daher die Maßstäbe für die Abgrenzung des Regelausschlusses von einem Ausnahmefall, in dem in einem Folgeverfahren bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft subjektive Nachfluchtgründe ausnahmsweise beachtlich sind, nicht § 28 Abs. 1 AsylVfG, sondern dem vom Gesetzgeber bei der Flüchtlingsanerkennung gewählten Regelungsmodell und dem damit verfolgten Zweck zu entnehmen5.
Mit § 28 Abs. 1 AsylVfG hat der Gesetzgeber beim Grundrecht auf Asyl die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen aufgegriffen. Danach setzt das Grundrecht auf Asyl schon von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen (drohender) Verfolgung und Flucht voraus. Eine Erstreckung auf Nachfluchtgründe kann deshalb nur insoweit in Betracht kommen, als sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung, wie sie dem Normierungswillen des Verfassungsgebers entspricht, gefordert ist. Nach Verlassen des Herkunftslands aus eigenem Willensentschluss geschaffene Verfolgungstatbestände sind daher nur in Ausnahmefällen als Asylgrund anzuerkennen6. Die maßgebliche Zäsur tritt beim Grundrecht auf Asyl also schon mit dem Verlassen des Herkunftslands ein. Folgerichtig stellt sich hier die Frage der Beachtlichkeit selbstgeschaffener Nachfluchtgründe nicht erst im Folgeverfahren, sondern schon im Erstverfahren. Entsprechend wird nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen des Herkunftslands aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG) oder der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG).
Demgegenüber richtet sich die Beachtlichkeit selbst geschaffener Nachfluchttatbestände bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG und deren Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber in § 28 Abs. 1a und 2 AsylVfG. Danach sind hier – anders als beim Grundrecht auf Asyl – selbst geschaffene Nachfluchttatbestände, die bis zur Unanfechtbarkeit des Erstverfahrens verwirklicht worden sind, uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. § 28 Abs. 1a AsylVfG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG). Mit der Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der deutsche Gesetzgeber aber – in Ausübung der den Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG eingeräumten Regelungsoption – festgelegt, dass einem Ausländer in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden darf, wenn der Folgeantrag auf Umstände gestützt ist, die der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags selbst geschaffen hat.
Schafft ein Ausländer in Kenntnis der Erfolglosigkeit eines oder gar mehrerer Asylverfahren einen Nachfluchtgrund, spricht viel dafür, dass er mit diesem Verhalten nur die Voraussetzungen herbeiführen will, um in einem (weiteren) Folgeverfahren seinem Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Der Gesetzgeber hat deshalb mit der – im Einzelfall widerlegbaren – Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG die Berufung auf Nachfluchttatbestände, die nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens von dem Betreffenden selbst geschaffen werden, unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die für das Verständnis der Vorschrift entscheidende zeitliche Zäsur liegt hier also – anders als beim Grundrecht auf Asyl – nicht in der Ausreise, sondern im erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens. Bei allen vom Ausländer nach diesem Zeitpunkt geschaffenen Nachfluchttatbeständen wird regelmäßig ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes vermutet. Damit erübrigt sich ein positiver Nachweis des finalen Zusammenhangs zwischen dem selbst geschaffenen Nachfluchttatbestand und dem erstrebten Flüchtlingsstatus im Einzelfall. § 28 Abs. 2 AsylVfG verlagert die Substantiierungs- und die objektive Beweislast auf den Ausländer, der die gesetzliche Vermutung widerlegen muss, um in den Genuss der Flüchtlingsanerkennung zu gelangen7.
Daher kann bei Ausländern, die als Jugendliche eingereist sind und sich in einem Folgeverfahren auf neue exilpolitische Aktivitäten berufen, § 28 Abs. 2 AslyVfG nicht bereits dann außer Betracht bleiben, wenn sie sich bei Verlassen des Herkunftslands auf Grund ihres Alters und Entwicklungsstands noch keine feste politische Überzeugung bilden konnten. Die entsprechende, für das Asylgrundrecht geltende Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG findet im Rahmen von § 28 Abs. 2 AsylVfG keine Anwendung. Die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG gilt vielmehr auch in Fällen, in denen sich der Ausländer alters- und entwicklungsbedingt im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte, diesen Entwicklungsstand aber – wie hier – vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens erreicht hat.
Dabei ist davon auszugehen, dass in aller Regel bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahrs, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahrs die Herausbildung einer festen politischen Überzeugung möglich ist. Ein Anhaltspunkt dafür, dass diese Reife regelmäßig schon von einem 16-Jährigen erwartet werden kann, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer im Asylverfahren, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre, mit Vollendung des 16. Lebensjahrs handlungsfähig. Geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Jugendlicher typischerweise bereits mit 16 Jahren in der Lage ist, selbst ein Asylverfahren durchzuführen und die damit verbundenen Chancen und Risiken einzuschätzen, spricht dies dafür, dass er in diesem Alter in aller Regel auch schon die Reife zum Innehaben einer festen politischen Überzeugung besitzt. Im Übrigen ist spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahrs „Politikmündigkeit“ anzunehmen. Der Gesetzgeber hat an diese Altersgrenze nicht nur den Eintritt der Volljährigkeit (vgl. § 2 BGB), sondern auch das aktive und das (allgemeine) passive Wahlrecht geknüpft (vgl. Art. 38 Abs. 2 GG).
Damit greift hier die – im Einzelfall allerdings widerlegbare – Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ein. Denn der Asylbewerber war bei Abschluss seines ersten Folgeverfahrens im August 2002 bereits volljährig und damit in der Lage, sich eine feste politische Überzeugung zu bilden. Dies zeigt sich auch daran, dass er sich schon damals – wenngleich eher in untergeordneter Weise – politisch betätigt hat.
Für eine Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG genügt allerdings nicht, dass der Asylbewerber sich schon vor Abschluss des dem streitgegenständlichen Folgeverfahren vorausgegangenen (ersten) Folgeverfahrens exilpolitisch betätigt hat. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18.12 2008 entschieden hat, ist den Vorgaben in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG zu entnehmen, dass das Kriterium der Kontinuität nach außen betätigter politischer Überzeugung auch gemeinschaftsrechtlich legitim ist und Indizwirkung besitzen kann, ohne jedoch allein zur Widerlegung der Vermutung auszureichen. Bleibt das Betätigungsprofil des Betroffenen nach Abschluss des Asylverfahrens unverändert, liegt die Annahme einer missbräuchlichen Verknüpfung von Nachfluchtaktivitäten und begehrtem Status eher fern. Wird der Asylbewerber jedoch nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv oder intensiviert er seine bisherigen Aktivitäten, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu hat der Tatrichter die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen8.
Bei dieser Gesamtwürdigung ist zu prüfen, ob der Asylbewerber gute Gründe dafür hat, warum er seine exilpolitischen Aktivitäten nach dem erfolglosen Abschluss seines ersten Folgeverfahrens ausgeweitet und an einem regimekritischen Theaterstück mitgewirkt hat, das über das Fernsehen in den Iran ausgestrahlt wurde. Bei der Frage, ob die vom Asylbewerber nunmehr geltend gemachten politischen Aktivitäten unter Berücksichtigung seiner früheren Aktivitäten im Bundesgebiet die erforderliche Kontinuität aufweisen, ist zu berücksichtigen, dass bei Jugendlichen an die Betätigung ihrer politischen Überzeugung nur alters- und entwicklungsentsprechende Anforderungen gestellt werden können. Andererseits ist hier aber auch in den Blick zu nehmen, dass der Asylbewerber – wie auch die anderen Angehörigen seiner Familie – mit seinen exilpolitischen Aktivitäten erst nach Abschluss des asylrechtlichen Erstverfahrens begonnen hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das 16. Lebensjahr bereits vollendet. Da von einem Jugendlichen nach den obigen Grundsätzen in aller Regel bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahrs das Innehaben einer festen politischen Überzeugung erwartet werden kann, wirft dies die Frage auf, warum er nicht schon vor, sondern erst nach Abschluss des Erstverfahrens begonnen hat, seine politische Überzeugung kundzutun.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2015 – 10 C 25.08
- so schon BVerwG, Urteil vom 18.12 2008 – 10 C 27.07, BVerwGE 133, 31[↩]
- BGBl I S.1950[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12 2008 – 10 C 27.07 – a.a.O. Rn. 12 m.w.N.[↩]
- ABl EG Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12; ber. ABl EG Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12 2008 – 10 C 27.07 – a.a.O. Rn. 13 ff. zur Nichtanwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bei § 28 Abs. 2 AsylVfG[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 – 2 BvR 1058/85, BVerfGE 74, 51[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12 2008 – 10 C 27.07 – a.a.O. Rn. 14[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12 2008 – 10 C 27.07 – a.a.O. Rn. 16[↩]











