Einzelposten in der Auseinandersetzung einer stillen Gesellchaft

Die Kündigung der stillen Gesellschaft führt zu deren Auflösung und zur Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter, bei der die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich unselbstständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung werden und vor Beendigung der Auseinandersetzung nur ausnahmsweise geltend gemacht werden können, wenn dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht besteht.

Einzelposten in der Auseinandersetzung einer stillen Gesellchaft

Eine stille Gesellschaft kann gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 723 BGB aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung führt zur Auflösung der stillen Gesellschaft und zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des § 235 HGB, bei der die Einzelansprüche unselbstständige Rechnungsposten werden1. Der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens wird regelmäßig erst nach dieser Auseinandersetzung fällig2. Insoweit gilt – entsprechend der Durchsetzungssperre bei der Auflösung einer Personengesellschaft – auch für die Beendigung einer stillen Gesellschaft das Prinzip der Gesamtabrechnung3. Erst der Saldo der Auseinandersetzungsrechnung ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat4.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der stille Gesellschafter, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, zwar ausnahmsweise ohne Auseinandersetzung Zahlung verlangen, wenn vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass er jedenfalls einen bestimmten Betrag fordern kann2.

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.12 20125 kann für eine ausnahmsweise Geltendmachung ohne Auseinandersetzung im vorliegenden Fall nichts hergeleitet werden. Aus dieser Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass die selbstständige Geltendmachung von Einzelansprüchen vor Beendigung der Auseinandersetzung nur dann ausnahmsweise zuzulassen ist, wenn dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens nicht besteht. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht diese Gefahr hier jedoch gerade, solange nicht mit Sicherheit feststeht, dass sich im Rahmen der (weiteren) Auseinandersetzung in jedem Fall ein positiver Saldo für den Kläger ergeben wird. Die vom Bundesgerichtshof in dem angeführten Urteil vom 04.12 2012 angenommene weitere Ausnahme bei einem auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch6 kommt im vorliegenden Fall gleichfalls nicht in Betracht.

Für weitere Ausnahmen vom Gebot der Gesamtabrechnung aufgrund einer auf § 242 BGB bezogenen Interessenabwägung im Hinblick auf eine sich noch unabsehbar lang hinziehende Auseinandersetzung besteht kein Anlass. Das Interesse des (stillen) Gesellschafters an einer raschen Zahlung ist nur insoweit schutzwürdig, als hinreichend sicher feststeht, dass er den vor Beendigung der Auseinandersetzung geforderten Betrag nicht zurückzahlen muss. Diesem Interesse ist dadurch gedient, dass für die Geltendmachung eines jedenfalls feststehenden Mindestbetrages eine Ausnahme von der Gesamtabrechnung gilt2.

Prozessuale Überlegungen: Feststellungsklage

Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die Geltendmachung nicht mehr isoliert einklagbarer, weil in eine Auseinandersetzungsrechnung einzubeziehender Forderungen ohne Weiteres auch das Feststellungsbegehren enthält, dass die entsprechenden Forderungen in die Auseinandersetzungsrechnung (als unselbstständige Rechnungsposten) eingestellt werden7.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2015 – II ZR 335/13

  1. BGH, Urteil vom 08.11.2004 – II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 84[]
  2. BGH, Urteil vom 29.06.1992 – II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553[][][]
  3. BGH, Urteil vom 12.06.1972 – II ZR 109/71, WM 1972, 1056; Urteil vom 08.07.1976 – II ZR 34/75, WM 1976, 1030, 1032; Urteil vom 29.06.1992 – II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553; Urteil vom 08.11.2004 – II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 84; vgl. auch MünchKomm-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 235 Rn. 18; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Gehrlein, HGB, 3. Aufl., § 235 Rn. 7; Harbarth in Großkommentar/HGB, 5. Aufl., § 235 Rn. 14 mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 04.12 2012 – II ZR 159/10, ZIP 2013, 361 Rn. 43[]
  5. BGH, Urteil vom 04.12 2012 – II ZR 159/10, ZIP 2013, 361 Rn. 43 ff.[]
  6. BGH, Urteil vom 04.12 2012 – II ZR 159/10, ZIP 2013, 361 Rn. 44 f.[]
  7. st. Rspr.: vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2000 – II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 2/11, ZIP 2012, 1500 Rn. 42[]

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