Presseberichterstattung über Prominente

Das Bundesverfassungsgericht hat die zivilgerichtliche Untersagung der Wort- und Bildberichterstattung über eine Prominente teilweise für verfassungswidrig erklärt.

Presseberichterstattung über Prominente

Die Beschwerdeführerinnen, zwei Presseverlage, bei denen die Illustrierten „Neue Post“ und „Bunte“ verlegt werden, wenden sich gegen verschiedene zivilgerichtliche Urteile des Landgerichts Berlin1 und des Kammergerichts2, mit denen ihnen Wortberichterstattungen und teils auch Bildberichterstattungen über die Klägerin der jeweiligen fachgerichtlichen Ausgangsverfahren, Charlotte Casiraghi, eine Tochter der monegassischen Prinzessin Caroline von Hannover, untersagt worden sind. Gegenstand der Ausgangsverfahren sind Artikel in von den Beschwerdeführerinnen verlegten Illustrierten, die über die Teilnahme der Klägerin an Festivitäten in Paris berichten. So erschien im Jahr 2007 in der Illustrierten „Neue Post“ ein Beitrag über die Klägerin, der auf dem Titelblatt mit einem großformatigen Porträtfoto von ihr und der Überschrift „Schockierende Fotos – Carolines Tochter […] – Wie gefährlich ist das süße Leben?“ angekündigt wird. Der bebilderte Artikel im Heftinnern stellt die Klägerin als „Monacos schönste Rose“ vor und berichtet, dass sie sich seit kurzem „auf dem gesellschaftliche Parkett“ bewege und unter anderem zu Gast bei einer französischen AIDS-Gala gewesen sei. Die gesonderten Klagen auf Unterlassung der Wortberichterstattung und auf Unterlassung der Veröffentlichung des auf dem Titelblatt gezeigten Bildnisses der Klägerin hatten jeweils Erfolg. Gegen diese Entscheidungen wendet sich Verlegerin der „Neuen Post“ jeweils mit einer Verfassungsbeschwerde3.

Im weiteren Verfahren4 wendet sich die Verlegerin der „Bunte“ gegen die Untersagung einer Wortberichterstattung. In der von ihr verlegten Illustrierten „Bunte“ veröffentlichte sie im Jahr 2007 einen Artikel, der sich unter der Überschrift „C. [die Klägerin] erobert Paris“ mit der Pariser Modewoche und mit in deren Rahmen stattfindenden Feierlichkeiten befasst. Der Beitrag ist mit Fotos bebildert, auf denen die Klägerin als Gast der Feier der französischen AIDS-Hilfe zu sehen ist. Ein weiteres Bild zeigt sie als Gast einer Feier anlässlich der Präsentation eines Buches eines bekannten Fotografen inmitten einer Gruppe junger Frauen, die durch die Bildbeschriftungen überwiegend als die Töchter bekannter Eltern vorgestellt werden. Im Text des Beitrages wird die Klägerin als Angehörige des „neuen 1-A-Goldrand-Jetsets“ vorgestellt, als „die kleine Monegassin“ beschrieben, die die „Schönheit, Grazie, Faszination“ ihrer Mutter habe und sich „auf dem Weg zur Gesellschaftsspitze“ befinde. Die Klage auf Unterlassung der die Klägerin betreffenden Äußerungen war ebenfalls in beiden Instanzen erfolgreich. Die Bebilderung des Artikels war hier nicht Gegenstand der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen.

Die beiden beschwerdeführenden Verlage sehen sich durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrer Pressefreiheit und ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Verlegerin der „Neuen Post“ gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Bildnisveröffentlichung nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Verlegerin nach Ansicht der Verfassungsrichter durch die insoweit angegriffenen Entscheidungen nicht in ihrer Pressefreiheit verletzt ist.

Dagegen sind die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Verurteilungen der Beschwerdeführerinnen zur Unterlassung der jeweiligen Wortberichterstattung wenden, begründet, da diese Entscheidungen die Presseverlage in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzen. Die entsprechenden Entscheidungen sind aufgehoben und die Sache jeweils an das Landgericht Berlin zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden.

Die Bildberichterstattung

Die Verurteilung, die erneute Veröffentlichung der auf dem Titelblatt der Zeitschrift „Neue Post“ abgebildeten Fotografie zu unterlassen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte die einwilligungslose Bildnisveröffentlichung auch nicht als Abbildung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für zulässig erachtet haben. Zwar kann im Bereich der Berichterstattung über Prominente auch die Darstellung von Umständen aus dem Alltagsleben dieses Personenkreises geeignet sein, die Veröffentlichung eines Fotos zu rechtfertigen, jedoch nur insoweit, als die Veröffentlichung der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. Dass die Gerichte dieses Kriterium vorliegend nicht als erfüllt angesehen haben, überschreitet den fachgerichtlichen Wertungsrahmen nicht. So ist es angesichts des groß gedruckten Textes „Schockierende Fotos“ zu dem Titelfoto vertretbar, den fraglichen Artikel nicht als Berichterstattung über die AIDS-Gala als möglicherweise zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen, sondern als Veröffentlichung, die sich im Wesentlichen mit dem Lebenswandel der Klägerin befasst. Der auf die Klägerin konzentrierte Artikel erörtert auch keine sonstigen Themen von zeitgeschichtlicher Bedeutung, wie etwa allgemeine Probleme der Adoleszenz, die Krankheit AIDS oder den gesellschaftlichen Umgang mit ihr. Wie die Fachgerichte zutreffend festgestellt haben, besteht an der Person der Klägerin selbst kein mit dem Interesse an dem Leben eines Staatsoberhauptes vergleichbares öffentliches Informationsbedürfnis, das die Bildnisveröffentlichung rechtfertigen könnte.

Weiterlesen:
Der Vorname des Showmaster-Kindes

Zwar greifen die angegriffenen Entscheidungen, so das Bundesverfassungsgericht, in den Schutzbereich des Grundrechts auf Pressefreiheit ein5. Die Pressefreiheit ist aber nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern sie steht gemäß Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere unter den Schranken der allgemeinen Gesetze. Hierunter fallen die vorliegend von den Gerichten herangezogenen Vorschriften des § 823 Abs. 1 und 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, §§ 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG6. Deren Auslegung und Anwendung obliegt zunächst den Fachgerichten und wird von dem Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen auf die Abwägung der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist oder ob die Entscheidung des Zivilgerichts auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts beruht7. Demgegenüber kann das Bundesverfassungsgericht einer zivilgerichtlichen Entscheidung nicht schon dann entgegentreten, wenn es bei der Beurteilung der widerstreitenden Grundrechtspositionen lediglich die Akzente anders gesetzt und daher selbst anders entscheiden hätte8.

Nach diesem Maßstab sind die9 angegriffenen Entscheidungen zur Untersagung der Bildberichterstattung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Unbedenklich erscheint insbesondere, dass die Gerichte nicht von einer Einwilligung der Klägerin in die Bildnisveröffentlichung (§ 22 Satz 1 KUG) ausgegangen sind. Bei der Begründung, auf die sich die angegriffenen Entscheidungen insoweit stützen – die konkrete Veröffentlichung stehe in einem anderen Zusammenhang als demjenigen, auf den sich die konkludent erteilte Zustimmung der Klägerin bezogen habe – handelt es sich um die Auslegung des Erklärungswertes eines Verhaltens und damit um eine Frage des einfachen Rechts, die die Gerichte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet haben10.

Anlass zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung ergibt sich ebenso wenig daraus, dass die angegriffenen Entscheidungen die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung auch nicht als Abbildung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für zulässig gehalten haben. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass im Bereich der Berichterstattung über Prominente auch die Darstellung von Umständen aus dem Alltagsleben dieses Personenkreises geeignet sein kann, die Veröffentlichung eines Fotos zu rechtfertigen11. Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Veröffentlichung der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann12. Dass die Gerichte dieses Kriterium vorliegend nicht als erfüllt angesehen haben, überschreitet den fachgerichtlichen Wertungsrahmen nicht. Insbesondere erscheint es angesichts der Textbeigabe zu dem Titelfoto vertretbar, dass die angegriffenen Entscheidungen es für unerheblich gehalten haben, ob die AIDS-Gala, auf der das Foto entstanden ist, ihrerseits als zeitgeschichtliches Ereignis einzustufen war, weil der fragliche Artikel jedenfalls nicht als Berichterstattung hierüber anzusehen sei. Denn der Text „Schockierende Fotos …“, der wesentlich größer gedruckt ist als der leicht zu übersehende Hinweis auf die Veranstaltung, rechtfertigt es, diese als bloß äußeren Anlass eines Berichts zu bewerten, der sich im Wesentlichen mit dem Lebenswandel der Klägerin befasst.

Weiterlesen:
Neuer Glücksspielstaatsvertrag: Diese Regelungen sind jetzt in Kraft getreten

Soweit die Verlegerin auch diesem Thema zeitgeschichtliche Bedeutung beimessen will, zeigt ihr Vortrag ebenfalls keinen Verfassungsverstoß auf. Insbesondere ist nicht erkennbar, wie der auf die Klägerin konzentrierte, in keiner Weise auf allgemeine Probleme der Adoleszenz eingehende Artikel, den das Titelfoto ankündigt, zu einer Sachdebatte über Ausschweifungen im Jugendalter beitragen sollte. Ebenso wenig enthält die Wortberichterstattung irgendwelche näheren Angaben zu der Krankheit AIDS oder dem gesellschaftlichen Umgang mit ihr.

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich auch erheblich von der dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 zugrunde liegenden Konstellation. Dort wurde die Erkrankung des regierenden Fürsten von Monaco als das zeitgeschichtliche Ereignis angesehen, das es rechtfertigen könne, ein Bildnis von dessen Tochter und Schwiegersohn zu veröffentlichen13. Ein mit dem Interesse an dem Leben eines Staatsoberhauptes vergleichbares öffentliches Informationsbedürfnis besteht aber an der Klägerin, wie die Gerichte zutreffend festgestellt haben, nicht. Dabei haben sie auch den von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Umstand, dass die Klägerin in der Vergangenheit Fotoaufnahmen ihrer Person offenbar gestattet hatte, nicht unberücksichtigt gelassen. Dass sie hierin kein die Abwägung maßgeblich zugunsten der Verlegerin beeinflussendes Kriterium gesehen, sondern angenommen haben, dass mit der Einwilligung in die früheren Aufnahmen keine generelle Öffnung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der eigenen Person verbunden sei, liegt ebenfalls noch innerhalb des fachgerichtlichen Einschätzungs- und Abwägungsspielraums.

Die Wortberichterstattung

Demgegenüber sind die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Untersagung der Wortberichterstattungen richten, im zulässigen Umfang begründet. Die beanstandeten Äußerungen fallen als Werturteile über die Klägerin in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Diese ist freilich nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet ihre Grenze unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Zivilrechts haben die Fachgerichte jedoch Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt, indem sie diese im Rahmen der gebotenen Abwägung gegenüber Persönlichkeitsbelangen der Klägerin haben zurücktreten lassen. Anders als in dem die Bildnisveröffentlichung betreffenden Verfahren haben die Fachgerichte in Bezug auf die beanstandeten Wortberichterstattungen eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, welche der Meinungsfreiheit entgegengesetzt werden könnte, nicht in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise begründet.

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Personenbildnisses unabhängig davon, in welcher Weise der Betroffene abgebildet wird, eine rechtfertigungsbedürftige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, gilt dies für einen personenbezogenen Wortbericht nicht in gleicher Weise. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur in spezifischen Hinsichten Schutz, wobei es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung ankommt. Insoweit schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht freilich auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen. Außer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes am gesprochenen Wort bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt.

Weiterlesen:
Persönlichkeitsrechte auf der Titelseite

Die beanstandeten Artikel lassen inhaltlich aber weder eine Ehrverletzung oder eine sonstige Herabwürdigung der Klägerin erkennen, noch haben die Fachgerichte hinreichend begründet, dass die Privatsphäre der Klägerin durch die in den Artikeln geäußerten Wertungen betroffen sei. Diese beruhen vielmehr auf Vorgängen aus der Sozialsphäre der Klägerin. Die betreffenden Äußerungen kommentieren zwar die Lebensführung der Klägerin, dies aber nur im Hinblick auf Verhaltensweisen, die sie auf Veranstaltungen gezeigt hat, welche erkennbar an die Öffentlichkeit gerichtet waren und in diese ausstrahlten. Ob aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch ein Recht darauf hergeleitet werden kann, nicht gegen seinen Willen zum Objekt bestimmter medialer, die selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder Erörterung gemacht zu werden, ist fraglich, kann hier aber offen bleiben. Denn auf ein solches Recht könnte sich jedenfalls derjenige Grundrechtsträger nicht berufen, der sich in freier Entscheidung gerade der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die erkennbar auf ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss. So verhält es sich auch in den vorliegenden Fällen. Die Festivitäten, an denen die Klägerin teilnahm und auf die in den beanstandeten Artikeln Bezug genommen wird, stießen wegen der illustren Gäste auf großes mediales Interesse und waren jedenfalls teilweise gerade auf eine Außenwirkung angelegt. Die Klägerin musste daher die öffentliche Erörterung ihrer Teilnahme an den Feiern und ihres hierbei an den Tag gelegten Verhaltens dulden und kann auch nicht beanspruchen, dass dieses nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der Presse gewählt wird, sofern diese nicht ihrerseits eines der Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere die Ehre oder des Rechts am eigenen Bild verletzen. Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person im Sinne einer ausschließlichen Herrschaft des Grundrechtsträgers auch über den Umgang der Öffentlichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht.

Die angegriffenen Entscheidungen zur Untersagung der Wortberichterstattung verletzen Verlegerinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die beanstandeten Textteile fallen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Es handelt sich, wie die Gerichte zutreffend angenommen haben, um Werturteile über die Klägerin oder subjektiv geprägte Einschätzungen hinsichtlich deren Zukunft.

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist freilich nicht vorbehaltlos gewährt. Vorliegend haben die Gerichte aber bei der Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts verkannt, indem sie ihm im konkreten Fall ein geringeres Gewicht beigemessen haben als den auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigenden Persönlichkeitsbelangen. Anders als in dem die Bildberichterstattung betreffenden Verfahren haben die Gerichte hier schon eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht tragfähig begründet.

Weiterlesen:
Abwerben auf XING

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist14, ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat15. Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation – etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch – garantiert16.

Ebenso wenig beeinträchtigt die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht.

Nach diesen Maßstäben haben die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich keinen Bestand.

Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung, dass die Privatsphäre als Teil des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes anerkannt ist17. Nicht hinreichend begründet ist aber die Annahme, dass der fragliche Artikel diese Privatsphäre zum Gegenstand hat. Denn wie im Berufungsurteil selbst ausgeführt ist, beruhen die in dem Artikel geäußerten Wertungen auf Vorgängen aus der Sozialsphäre. Die beanstandeten Textpassagen kommentieren zwar die Lebensführung der Klägerin, dies aber nur im Hinblick auf Verhaltensweisen, die sie auf Veranstaltungen gezeigt hat, welche erkennbar an die Öffentlichkeit gerichtet waren und in diese ausstrahlten.

Angesichts dessen erweist sich auch die Erwägung der Gerichte, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Anspruch umfasse, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen, als nicht tragfähig. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen gehört, selbst zu entscheiden, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann18. Die dem Grundrechtsträger hiermit eingeräumte ausschließliche Rechtsmacht erstreckt sich aber allein auf die tatsächlichen Grundlagen seines sozialen Geltungsanspruchs. Ob darüber hinaus aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht darauf hergeleitet werden kann, nicht gegen seinen Willen zum Objekt bestimmter medialer, die selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder Erörterung gemacht zu werden, ist fraglich, kann im vorliegenden Fall aber offen bleiben. Denn auf ein solches Recht könnte sich jedenfalls derjenige Grundrechtsträger nicht berufen, der sich in freier Entscheidung gerade der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die – aus welchem Grund auch immer – erkennbar auf ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss. So liegt der Fall hier. Bei den Feiern, die in dem beanstandeten Artikel – als Belege des „süßen Lebens“ – in Bezug genommen werden, handelt es sich ersichtlich um Veranstaltungen, die wegen ihres illustren Teilnehmerkreises nicht nur auf großes Interesse eines bestimmten Publikums stoßen mussten, sondern jedenfalls teilweise gerade auf eine Außenwirkung angelegt waren, wie dies bei der Benefiz-Gala zugunsten der AIDS-Hilfe angenommen werden muss. Musste die Klägerin daher die öffentliche Erörterung ihrer Teilnahme an den Feiern und ihres hierbei an den Tag gelegten Verhaltens dulden, so kann sie auch nicht beanspruchen, dass dieses nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der Presse gewählt wird, sofern diese nicht ihrerseits eines der Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere die Ehre oder des Rechts am eigenen Bild verletzen. Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person19 im Sinne einer ausschließlichen Herrschaft des Grundrechtsträgers auch über den Umgang der Öffentlichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht.

Weiterlesen:
Der dann doch nicht mehr aussagebereite Journalist

Ob vorliegend eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin deshalb anzunehmen ist, weil der beanstandete Artikel sich möglicherweise abträglich auf die Ehre oder den guten Ruf der Klägerin auswirkt, indem er insinuiert, diese pflege einen nicht unproblematischen Umgang mit dem Alkohol („schockierende Fotos“; „Empfänge, bei denen der Champagner in Strömen fließt“; „erste Ausrutscher“), kann dahinstehen. Denn auf diesen Gesichtspunkt haben die angegriffenen Entscheidungen nicht abgestellt. Das Bundesverfassungsgericht kann aber die Abwägung, die die Gerichte zwischen dieser Beeinträchtigung der Persönlichkeitsbelange – hätten sie sie festgestellt – und der Grundrechtsposition der Verlegerin hätten vornehmen müssen, nicht ersetzen. Hinzu kommt, dass auch dieser Gesichtspunkt ersichtlich allenfalls einen Teil des tenorierten Äußerungsverbots zu tragen vermöchte. So wäre er ersichtlich nicht geeignet, das Verbot der Aussage zu begründen, dass der Klägerin eine „glänzende Zukunft vorausgesagt“ werde oder dass sie „jung und schön“ sei und „die Welt des Glamours“ entdecke.

Im Übrigen ist der vorliegend zu beurteilende Fall auch nicht mit dem Sachverhalt des Beschlusses der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2000 vergleichbar20, mit dem das Bundesverfassungsgericht es gebilligt hat, dass die Fachgerichte in der Mitteilung nicht ehrverletzender Umstände der Privat- wie auch der Sozialsphäre über eine bekannte Person eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen hatten. Denn die Entscheidung beruhte wesentlich darauf, dass der seinerzeit betroffene Kläger des Ausgangsverfahrens minderjährig und daher besonders schutzbedürftig war.

Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist des Weiteren auch hier ein Selbstbestimmungsrecht der Klägerin über den Adressatenkreis ihrer Selbstdarstellung nicht betroffen. Zwar hat die pressemäßige Verbreitung eine Erweiterung des Publikums bewirkt, das von dem Erscheinungsbild der Klägerin während der Pariser Modewoche Kenntnis nehmen konnte. Indes durfte die Klägerin auch hinsichtlich des hier vorliegenden Berichtsgegenstandes nicht erwarten, von keiner über die anwesenden Personen hinausgehenden Medienöffentlichkeit wahrgenommen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild thematisiert zu werden. Denn sie trat nicht nur auf Feiern auf, die wegen ihrer glamourösen Teilnehmerkreise das Interesse eines bestimmten Teils der Öffentlichkeit erwarten ließen und – wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die erwünschte Multiplikatorwirkung bei der Buchpräsentation plausibel geltend macht – hierauf gerade abzielten, sondern sie fand sich hierbei auch bereit, sich von einem Pressefotografen aufnehmen zu lassen.

Weiterlesen:
Kostenerstattung bei presserechtlichen Abmahnungen

Im Übrigen wären die angegriffenen Entscheidungen zur Wortberichterstattung in der „Bunten“ selbst dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn entgegen den bisherigen Ausführungen eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bejaht werden müsste. Denn diese wöge jedenfalls so leicht, dass die Gerichte nicht ohne Überschreitung des ihnen zukommenden Abwägungsspielraums dem Unterlassungsinteresse der Klägerin den Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der Verlegerin einräumen durften. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Artikel zwar zweifellos die Klägerin in den Mittelpunkt stellt, aber entgegen der Auffassung der Gerichte keineswegs anlasslos deren Aussehen und Erscheinungsbild thematisiert. Berichtet wird vielmehr insgesamt über das Publikum auf der Pariser Modewoche und in deren Rahmen veranstalteter Partys. Dabei erörtert der Artikel – ohne dass dies als bloßer Vorwand für eine Befassung mit der Klägerin erscheint – insbesondere das Auftreten einer Gruppe reicher junger Frauen, die aufgrund ihrer Abstammung ein sorgenfreies, genussorientiertes Leben führe. Diesen Personen, zu denen der Bericht auch die Klägerin zählt, kommt allerdings ersichtlich wenn nicht eine Leitbild-, so doch eine Kontrastfunktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu21. Auch diesen Kontext, in dem die Berichterstattung über die Klägerin steht, haben die Gerichte nicht hinreichend gewürdigt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. September 2010 – 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09

  1. LG Berlin, Urteile vom 20.11.2007 – 27 O 531/07 und 27 O 572/07; Urteil vom 09.08.2007 – 27 O 389/07; Urteil vom 10.01.2008 – 27 O 943/07[]
  2. KG, Beschlüsse vom 02.06.2008 – 10 U 276/07; und vom 24.11.2008 – 10 U 277/07; Urteil vom 19.05.2008 – 10 U 35/08[]
  3. 1 BvR 1842/08 und 1 BvR 6/09[]
  4. 1 BvR 2538/08[]
  5. vgl. BVerfGE 120, 180, 196 f.[]
  6. vgl. BVerfGE 120, 180, 200, m.w.N.[]
  7. vgl. BVerfGE 7, 198, 205 ff.; 91, 125, 136; 99, 185, 196; 120, 180, 199 f.; stRspr[]
  8. vgl. BVerfGE 42, 143, 148; 120, 180, 210[]
  9. im Verfahren 1 BvR 1842/08[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2004 – VI ZR 305/03, NJW 2005, 56[]
  11. vgl. BVerfGE 120, 180, 203 ff.[]
  12. vgl. BVerfGE 101, 361, 390; 120, 180, 204[]
  13. vgl. BVerfGE 120, 180, 217[]
  14. vgl. BVerfGE 97, 228, 268; 101, 361, 381; 120, 180, 198[]
  15. vgl. BVerfGE 54, 148, 155[]
  16. vgl. BVerfGE 54, 148, 154 f.; 106, 28, 41[]
  17. vgl. BVerfGE 35, 202, 220; 79, 256, 268; 101, 361, 382; 120, 274, 311; BVerfG, Beschluss vom 31.03.2000 – 1 BvR 1353/99, NJW 2000, 2191, 2192[]
  18. vgl. BVerfGE 54, 148, 154[]
  19. vgl. BVerfGE 82, 236, 269; 101, 361, 380; 120, 180, 198[]
  20. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2000 – 1 BvR 1353/99, NJW 2000, 2191; vgl. zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens auch Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 22.06.1999 – 7 U 19/99, NJW-RR 1999, 1550[]
  21. vgl. BVerfGE 120, 180, 203 f.[]

Bildnachweis: