Ein Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handelt nicht missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, wenn er trotz vergleichbaren Sachverhalts eine mit einem Vorbehalt versehene Unterwerfungserklärung, die er bei anderen Marktteilnehmern akzeptiert hat, nicht mehr für ausreichend erachtet.
Wiederholungsgefahr wird bei einer unzutreffenden Werbeaussage zu den Wirkungen einer kosmetischen Behandlung nicht durch eine Unterwerfungserklärung beseitigt, in der der Werbende sich lediglich verpflichtet, es zu unterlassen, die angegriffene Aussage ohne einen Hinweis zu tätigen, dass die hier beschriebenen Wirkungen und Ergebnisse der Behandlung wissenschaftlich noch nicht belegt sind.
Landgericht Freiburg, Urteil vom 10. Juni 2011 – 12 O 144/10
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