Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache Richter wendet und die Besorgnis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Anhaltspunkten herleitet1.
Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der Streitsache stehen2.
Solche konkreten Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller Bundesgerichtshofsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, benennt der Antragsteller im vorliegenden Fall jedoch nicht. Sein Vortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung, wonach der Beschluss gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte verstoße. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht, um einen Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen.
Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Bundesgerichtshof unter Mitwirkung der abgelehnten Richter3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – IX ZA 27/15











