Auf dem Prügelbalken verletzt

Wird auf einem Volksfest jemand beim Spiel „Prügelbalken“ verletzt, handelt es sich um einen tragischen Unfall, bei dem sich das allgemeine Lebensrisiko realisiert hat. Eine jeden Unfall ausschließende Verkehrssicherheit lässt sich nicht erreichen.

Auf dem Prügelbalken verletzt

Mit dieser Begründung hat jetzt das Landgericht Osnabrück eine Schmerzensgeldklage abgelehnt: Der beklagte Verein veranstaltete im Juni 2011 in Lingen das historische „Kivelingsfest„, auf dem eine Attraktion der sogenannte Prügelbalken war. Bei diesem Spiel sitzen sich zwei Personen auf einem Holzbalken gegenüber. Unterhalb des Holzbalkens befinden sich Strohballen. Die Personen versuchen nun, sich gegenseitig mittels mit Watte gefüllter Säcke von dem Balken herunterzuschlagen. Der Kläger nahm an diesem Spiel zusammen mit seiner Lebensgefährtin teil und erhielt im Laufe des Spiels von seiner Lebensgefährtin einige Schläge. Er verlor das Gleichgewicht und fiel vom Balken auf das 1,5 m tiefer liegende Stroh. Bei diesem Sturz zog er sich u.a. einen Bruch des ersten Halswirbels zu. Er klagte auf Schmerzensgeld.

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Veranstalter des Volksfestes seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Eine jeden Unfall ausschließende Verkehrssicherheit lässt sich nicht erreichen. Es ist für den Kläger offenkundig gewesen, dass er sich auch bei einem regelgerechten Spiel möglicherweise verletzen kann. Die Fläche unterhalb des Balkens ist ausreichend mit Strohballen und einer zusätzlichen Schicht von ca. 25 cm lockerem Stroh abgepolstert gewesen. Weiche Matten hat der Beklagte nicht auslegen müssen, weil dies dem Charakter des Festes nicht gerecht geworden wäre und es möglicherweise auch bei Verwendung der Matten zu den Verletzungen gekommen wäre. Es handelt sich nach Meinung des Gerichts um einen tragischen Unfall, bei dem sich das allgemeine Lebensrisiko realisiert hat. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt hingegen nicht vor.

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 27. Februar 2012 – 2 O 2331/11