Das nicht rechtzeitig angenommene formunwirksame Vertragsangebot

Ein auf den Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags gerichtetes Angebot, das nicht notariell beurkundet und daher nichtig ist, kann, soweit es Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, zusätzlich aufgrund der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 308 Nr. 1 BGB als unwirksam anzusehen sein.

Das nicht rechtzeitig angenommene formunwirksame Vertragsangebot

Außerdem erlischt es, wenn es nicht fristgerecht angenommen wird.

Wird ein bereits erloschenes formnichtiges Angebot auf Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags angenommen, führen Auflassung und Eintragung in das Grundbuch nicht dazu, dass der Vertrag zustande kommt1.

Das Angebot war im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall jedenfalls mit Ablauf der in dem Angebot enthaltenen Frist erloschen, weil die in dem Angebot enthaltene Fortgeltungsklausel mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar und deshalb unwirksam ist2. § 308 Nr. 1 BGB ist hier nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB auch anwendbar. Danach gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen als von dem Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie von dem Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind. Die Verkäufer machen zwar geltend, die hier maßgebliche Fortgeltungsklausel sei der Käuferin nicht gestellt und auch ausgehandelt worden. Die Vermittlerin habe der Käuferin erklärt, ihr sei freigestellt, die Bindungsfrist und die Fortgeltungsklausel zu verändern und habe nach Änderungswünschen gefragt. Diesen Vortrag hat der Bundesgerichtshof als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Das Angebot der Klägerin entspricht wörtlich der der Teilungserklärung für das Objekt beigefügten Musterangebotserklärung, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch bei anderen Verträgen verwendet worden ist. Dieses Muster kennzeichnet einige Punkte als ausfüllungsbedürftig. Die Fortgeltungsklausel gehört nicht dazu. Dieser Umstand legte der Käuferin nahe, dass die Verkäufer diese Klausel nicht zur Disposition stellen würden und dass sie sich an das Muster würde halten müssen, wollte sie kein Scheitern des Vertrags riskieren. Daran ändern die Erklärung und die Nachfrage der Vermittlerin jedenfalls ohne nähere Erläuterung, die die Veräußerer indessen nicht gegeben haben, nichts.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom vom 22. Juli 2016 – V ZR 144/15

  1. BGH, Urteil vom 13.05.2016 – V ZR 265/14 21, 28[]
  2. BGH, Urteil vom 13.05.2016 – V ZR 265/14, Rn. 12 mwN[]