Ein Rechtsstreit zwischen einer in Deutschland tätigen Konsulin und ihrem Anstellungsstaat (hier: Kroatien) unterliegt nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, weil die Klägerin als Konsulin erster Klasse für die Beklagte hoheitlich tätig war1.
In Fällen hoheitlicher Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Entsendestaat wird durch den zwischen Arbeitnehmer und Entsendestaat geführten Rechtsstreit – entgegen der völkerrechtlichen Norm „ne impediatur legatio“ – eine abstrakte Gefahr für die Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung begründet2.
Eine konkrete oder tatsächliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung durch den Rechtsstreit ist insofern nicht erforderlich3. Soweit sich die Gegenansicht in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 27.11.20094 beruft, ist das Bundesarbeitsgericht dieser Rechtsprechung nicht gefolgt. Es beurteilt die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit unabhängig von dem konkreten Streitgegenstand – auch bei Vergütungsklagen – allein danach, ob die Tätigkeit des klagenden Mitarbeiters hoheitlicher Natur ist5.
Auch einen Immunitätsverzicht des Anstellungsstaates durch den Abschluss des Abkommens vom 24.11.1997 über Soziale Sicherheit6 verneint der Bundesgerchtshof. An die Annahme eines Immunitätsverzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Verzicht bedarf regelmäßig einer ausdrücklichen Erklärung. Ein konkludenter Immunitätsverzicht kommt nur bei Verhaltensweisen in Betracht, aus denen sich ein Unterwerfungswille eindeutig ergibt7. Das deutschkroatische Sozialversicherungsabkommen enthält keinen ausdrücklichen, auf gerichtliche Erkenntnisverfahren bezogenen Immunitätsverzicht. Anhaltspunkte für einen konkludenten Verzicht sind ebenfalls nicht erkennbar.
Die deutsche Gerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO aF. Das Immunitätsrecht ist dem internationalen Zuständigkeitsrecht vorgelagert. Ist nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts bereits die Gerichtsbarkeit eines Staates nicht gegeben, findet das internationale Zuständigkeitsrecht der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 keine Anwendung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2015 – III ZR 26/15
- vgl. hierzu BAG, NJOZ 2012, 784, 785; NJOZ 2003, 1658, 1659 f; NJOZ 2002, 1366, 1368; NZA 2001, 683, 684 f[↩]
- vgl. BAG, NZA 2001, 683, 685[↩]
- vgl. BVerfGE 46, 342, 395; BAG NZA 2001, 683, 685[↩]
- LAG München, BeckRS 2010, 65909[↩]
- BAG, NZA 2013, 468, 470; NZA 2013, 1102, 1103; so auch LAG Baden-Württemberg, BeckRS 2009, 61836 Rn.20 ff[↩]
- BGBl.1998 – II S.2034[↩]
- BGH, Beschluss vom 30.01.2013 – III ZB 40/12, NJW 2013, 3184, 3186; Urteil vom 09.07.2009 – III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 Rn. 38 f[↩]











