Neuordnung der Gerichtsstruktur in Mecklenburg-Vorpommern – und die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts

Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwaltes mit Sitz auf der Insel Usedom gegen das Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz ist unzulässig, weil auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass eine unmittelbare Verletzung von Grundrechten oder staatsbürgerlichen Rechten, die mit der Landesverfassungsbeschwerde angegriffen werden können, durch die angegriffenen gesetzlichen Vorschriften zumindest möglich ist.

Neuordnung der Gerichtsstruktur in Mecklenburg-Vorpommern – und die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Art. 1 des im hier betroffenen Zusammenhang am 6.10.2014 in Kraft getretenen Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes vom 11.11.20131, der das Gerichtsstrukturgesetz (GerStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.04.1998 ändert und die Einrichtung von Gerichten des Landes sowie deren örtliche Zuständigkeit neu regelt.

Danach ist unter anderem die Gemeinde Heringsdorf, deren Gebiet zuvor jeweils teilweise in die Zuständigkeiten der Amtsgerichte Anklam und Wolgast fiel, seit dem 6.10.2014 dem Amtsgericht Wolgast zugeordnet (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und Anlage IV Buchst. e GerStrG). Die übrigen Gemeinden der Ämter Usedom Nord und Usedom Süd fallen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 und Anlage IV Buchst. b und e GerStrG jeweils teilweise in die Bezirke der Amtsgerichte Wolgast und Greifswald. Das Amtsgericht Anklam wurde mit dem 6.10.2014 aufgehoben (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 GerStrG) und eine Zweigstelle des Amtsgerichtes Pasewalk an diesem Standort errichtet (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 d GerStrG). Das Amtsgericht Wolgast wird gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 7 GerStrG zum 31.08.2015 aufgehoben, und die ihm zugeordneten Gemeinden werden dem Amtsgericht Greifswald zugeordnet (§ 4 Abs. 7 Nr. 6 GerStrG).

Nach den Gesetzesmaterialien2 werden mit der Änderung der Gerichtsstrukturen angestrebt die Qualitätssicherung in der Rechtsprechung, effiziente Personalstrukturen, erleichterte Nachwuchsgewinnung, Orientierung an den modernen Verwaltungsstrukturen des Landes und die bürgerfreundliche Aufgabenerfüllung.

Der Beschwerdeführer ist seit 1998 als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei und Sitz in der Gemeinde Heringsdorf, Ortsteil Ahlbeck, zugelassen. Seine anwaltliche Tätigkeit ist seinen Angaben zufolge im Schwerpunkt auf die Bezirke und sachlichen Zuständigkeitsbereiche der bisherigen Amtsgerichte Anklam und Wolgast ausgerichtet.

Mit seiner im September 2014 beim Landesverfassungsgericht eingegangenen, unmittelbar gegen das Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte oder staatsbürgerlichen Rechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 sowie Art.20 Abs. 4 Grundgesetz – GG -. Er hält das Gesetz für verfassungswidrig, soweit die Amtsgerichte Anklam und Wolgast aufgehoben werden.

Zur Begründung führt er unter anderem aus, der Wegfall der Amtsgerichte Anklam und Wolgast sei für ihn als Rechtsanwalt in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht mit so einschneidenden Nachteilen verbunden, dass er dadurch der wesentlichen Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz beraubt werde. Dies folge aus der Insellage seines Kanzleisitzes verbunden mit den tourismusbedingten starken Einschränkungen bei der Nutzung der Verkehrswege in den Sommermonaten. Gleichwohl sei für ihn die Beibehaltung des Kanzleistandortes alternativlos, zumal die bei einer Verlegung erforderliche Veräußerung der von ihm insoweit erworbenen Wohn- und Geschäftsimmobilie nur unter erheblichen Verlusten möglich sei.

Das Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Da das Gericht zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt ist, kann es durch Beschluss entscheiden (§ 20 Satz 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes – LVerfGG -).

Nach Art. 53 Nr. 6 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern – LV – i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 52 Abs. 1 LVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch das Gesetz unmittelbar in seinen Grundrechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. In der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LVerfGG erforderlichen Begründung3 sind das Recht, das verletzt sein soll, und die gesetzliche Bestimmung, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen (§ 54 LVerfGG). Der Beschwerdeführer muss hinreichend substantiiert darlegen, dass eine entsprechende Verletzung möglich ist4.

Daran fehlt es hier. Auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass eine unmittelbare Verletzung von Grundrechten oder staatsbürgerlichen Rechten, die mit der Landesverfassungsbeschwerde angegriffen werden können, durch die genannten gesetzlichen Vorschriften zumindest möglich erscheint.

Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 LV gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit ist einerseits umfassend angelegt, schützt aber andererseits nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Der Schutzbereich ist daher nicht schon dann eröffnet, wenn eine Rechtsnorm unter bestimmten Umständen Rückwirkung auf die Berufsfreiheit entfaltet. Die Berufsfreiheit ist aber dann berührt, wenn sich Normen zwar nicht auf die Berufstätigkeit direkt beziehen, diese selbst mithin unberührt lassen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben5. Dabei ist der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen6. An der für die Grundrechtsbindung maßgeblichen eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind.

Gemessen an diesen Maßstäben berührt Art. 1 des angegriffenen Gerichtstrukturneuordnungsgesetzes die Freiheit der Berufsausübung nicht. Für die Annahme eines Eingriffs fehlt es an der dazu erforderlichen berufsregelnden Tendenz des Gesetzes. Zwar reduziert es die Zahl der Amtsgerichte in Mecklenburg-Vorpommern, hebt insbesondere die Amtsgerichte Anklam und Wolgast auf und weist die bisher zu den Bezirken dieser Gerichte gehörenden Gemeinden den Amtsgerichten Greifswald und Pasewalk zu. Da die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Schwerpunkt auf die bisherigen Amtsgerichtsbezirke Anklam und Wolgast ausgerichtet ist, verändert es damit zugleich die Rahmenbedingungen seiner Berufsausübung. Dies geschieht jedoch nicht mit Blick auf den Beruf, so dass den Veränderungen die finale Bezogenheit auf die anwaltliche Berufsausübung fehlt. Die Auswirkungen dieses Gesetzes sind letztlich nicht anders zu beurteilen als diejenigen einer Erhöhung der Streitwertgrenzen, einer Neugliederung des Instanzenzuges, der Einführung eines besonderen Verfahrens zur Rechtsmittelzulassung oder der Verkleinerung des Gerichtsbezirkes eines Oberlandesgerichts7.

Soweit der Beschwerdeführer von den Auswirkungen des angegriffenen Gesetzes (lediglich) rein tatsächlich betroffen ist, genügt dies auch nicht für die Annahme einer eingriffsgleichen Maßnahme. Die faktischen oder mittelbaren Folgen sind ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend zielgerichteten gesetzlichen Regelung, zumal Art und Weise der Betroffenheit des Beschwerdeführers ganz wesentlich von seinen selbst bestimmten Entscheidungen abhängen.

Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist hier ebenfalls nicht berührt. Ungeachtet der Reichweite des Schutzes bei Anwaltskanzleien werden die Gegebenheiten und Chancen, innerhalb derer der Rechtsanwalt seine Tätigkeit entfaltet, von der Eigentumsgarantie nicht erfasst. Hierzu gehören auch die Größe und der Zuschnitt des für die Niederlassung gewählten Gerichtsbezirks sowie die Zahl der Gerichtseingesessenen. Diese Faktoren sind dem Standortfaktor eines Wirtschaftsbetriebes vergleichbar. Der Anwalt kann sie selbst nicht beeinflussen, sondern nur die Wahl des Ortes der Niederlassung von ihnen abhängig machen. Der Fortbestand eines Gerichtsbezirks wird – bezogen auf den dort tätigen Rechtsanwalt – nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst8. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer, der lediglich mögliche wirtschaftliche Folgen der nunmehr geänderten Standortbedingungen für seine Anwaltstätigkeit aufzeigt. Der Umstand, dass sich der Kanzleisitz in einer von ihm insbesondere dafür erworbenen Immobilie befindet, deren wirtschaftliche Verwertung im Falle der Verlegung des Kanzleisitzes erschwert wäre, führt ebenfalls zu keiner anderen Betrachtung.

Auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers erscheint eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG, der auch wirtschaftliche und berufliche Tätigkeiten erfasst9, ebenso wenig als möglich. So schützt etwa die auch insoweit gewährleistete Unternehmerfreiheit nur die Dispositionsbefugnis des Unternehmers über die ihm und seinem Unternehmen zugeordneten Güter und Rechtspositionen, verfestigt aber nicht eine bestehende Gesetzeslage zu einem grundrechtlich geschützten Bestand10. Entsprechendes gilt für den Beschwerdeführer. Für die Möglichkeit, dass Art. 1 des Gerichtstrukturneuordnungsgesetzes seine Dispositionsbefugnis über die ihm und seiner anwaltlichen Tätigkeit zugeordneten Güter und Rechtspositionen beeinträchtigt, ist nichts ersichtlich. Ein grundrechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand vorhandener Gerichtsstrukturen oder die Gewährung einer weiteren Übergangsregelung lässt sich demgegenüber nicht begründen. Wie zu Art. 12 Abs. 1 GG bereits ausgeführt, kann hier auch im Hinblick auf faktische oder mittelbare Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Strukturreform nicht von einer eingriffsgleichen Maßnahme ausgegangen werden.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auf Art.20 Abs. 4 GG, Art. 5 Abs. 3 LV stützt und damit wohl „andere Abhilfe” durch das Landesverfassungsgericht begehrt wird, ist sie ebenfalls unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich hier die Frage nach dem Widerstandsrecht stellen könnte. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, Art. 1 des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes stelle „einen strukturellen Angriff auf das System der Rechtsprechung dar“, lasse eine bisher gegebene flächendeckende Gerichtstruktur entfallen, erschwere den Zugang zu den Gerichten grundlegend, ändere das verfassungsmäßige System der Rechtsprechung in grundlegenden Wesensmerkmalen und beseitige es teilweise. Selbst wenn damit (auch) eine Verletzung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art.19 Abs. 4 GG oder des Justizgewährleistungsanspruchs aus Art.20 Abs. 3 GG geltend gemacht werden sollte, wie etwa die Landesregierung das Vorbringen deutet, ist auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers auch insoweit nicht die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grund- oder staatsbürgerlichen Rechte ersichtlich.

Verfassungsgericht Mecklenburg -Vorpommern, Beschluss vom 30. April 2015 – 7/14

  1. GVOBl. M-V S. 609[]
  2. vgl. LT-Drs. 6/1620, S. 8 und 45[]
  3. vgl. hierzu auch LVerfG M-V, Urteil vom 26.01.2006 – LVerfG 15/04, LVerfGE 17, 289, 292 ff. und Urteil vom 20.12.2012 – LVerfG 13/11[]
  4. vgl. hierzu auch BVerfG, Urteil vom 12.10.1993 – 2 BvR 2134/92 u.a., BVerfGE 89, 155, 171[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 u.a., BVerfGE 111, 191, 213[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 – 1 BvL 4/00, BVerfGE 116, 202, 222; Beschluss vom 31.08.2009 – 1 BvR 3275/07 11, 12; Beschluss vom 25.07.2007 – 1 BvR 1031/07 32[]
  7. vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22.12.1999 – 1 BvR 1859/97 25[]
  8. so für die Verkleinerung des Gerichtsbezirkes eines Oberlandesgerichts BVerfG, Beschluss vom 22.12.1999 – 1 BvR 1859/97 29[]
  9. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, 45[]
  10. vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 – 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 83[]

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