Notanwalt

Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Notanwalt

Hat die Partei – wie hier – zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann deshalb keine Beiordnung eines Notanwalts verlangt werden, wenn der bei ihm zugelassene und an sich zur Vertretung bereite Rechtsanwalt nicht willens war, eine Revisionsbegründung nach den Vorstellungen oder Vorgaben der Partei zu fertigen. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des – auf das Revisionsrecht spezialisierten – Rechtsanwalts durchzusetzen2.

Ob an dieser Rechtsprechung3 ohne jede Einschränkung festzuhalten ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls in den Fällen, in denen eine Partei auf der Aufnahme von Ausführungen in die Rechtsmittelbegründungsschrift besteht, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts offenkundig ohne Bedeutung sind, ist eine dadurch verursachte Mandatsbeendigung durch die Partei zu vertreten. In diesen Fällen verbietet sich die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Dieser könnte sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen, weil ihm die Aufnahme von evident unerheblichen Ausführungen in seinen Begründungsschriftsatz nicht zuzumuten ist.

Weiterlesen:
Die unstatthafte Beschwerde - und die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2015 – V ZR 292/14

  1. BGH, Beschluss vom 12.03.2014 – V ZR 253/13 1; BGH, Beschluss vom 18.12 2013 – III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 13.09.2013 – V ZR 136/13, AnwBl.2013, 826; Beschluss vom 12.03.2014 – V ZR 253/13 2; BGH, Beschluss vom 18.12 2013 – VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 24.07.2014 – III ZR 81/14 2; Beschluss vom 17.09.2014 – VII ZR 82/14 3; Beschluss vom 20.05.2015 – IX ZR 116/14 2[]
  3. kritisch dazu Baumert, MDR 2014, 1181 ff.; Vollkommer, MDR 2014, 569 f.; Stempfle, AnwBl.2014, 301 ff.; vgl. aber auch Nassall, AnwBl.2014, 498 f.[]