Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen kann, wie der Bundesgerichtshof in einem heute veröffentlichten Beschluss festgestellt hat, durch Vereinbarung von Sicherungsgläubiger und Drittschuldner nicht ausgeschaltet werden und umfasst auch die Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2009 – IX ZR 112/08











