Die Verfahrensgrundrechte auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es, den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
Dies bedeutet, dass einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden darf, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen er auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Spruchkörpers nicht rechnen musste1.
So sah der Bundesgerichtshof auch in dem hier entschiedenen Fall die Anforderungen durch das Berufungsgericht überspannt, die an die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes zu stellen sind:
Das Berufungsgericht2 hat angenommen, die vom Kläger vorgebrachten Umstände seien zwar grundsätzlich geeignet, die Wiedereinsetzung zu begründen. Es fehle jedoch an der Glaubhaftmachung durch die Aussage der als Zeugin vernommenen Rechtsanwaltsfachangestellte H. Nach ihrer Aussage habe die Zeugin gegen die allgemeine Anweisung zum Faxen fristgebundener Schriftsätze, gegen die entsprechende Einzelanweisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, gegen die Anweisung betreffend der Fristenlöschung sowie gegen ihre eigene Praxis verstoßen, Faxaufträge sofort zu erledigen. Für diese bemerkenswerte Häufung von Verfahrensverstößen habe die Zeugin aber keinen plausiblen Grund anzugeben vermocht. Sie habe auf Befragen lediglich erklärt, ein besonders hohes Arbeitsaufkommen oder ähnliches habe an dem Tag nicht geherrscht, nur die allgemein hohe Arbeitsbelastung.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es genügt den Anforderungen des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn der Antragsteller einen Geschehensablauf glaubhaft macht, bei dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Zur Glaubhaftmachung eines für die Bejahung der Wiedereinsetzung nach diesen Grundsätzen ausreichenden Versehens ist es dagegen nicht erforderlich, zusätzlich Gründe darzulegen und glaubhaft zu machen, die das Versehen erklären können3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2014 – I ZB 37/14
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2008 – I ZB 101/06, NJW-RR 2008, 1288 Rn. 6 mwN[↩]
- OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.07.2013 – 6 U 38/13[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.1998 – X ZB 33/97, NJW-RR 1999, 428, 429; Beschluss vom 16.11.2004 – VIII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1006 f.; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 236 Rn. 8; Musielak/Grandel, ZPO, 11. Aufl., § 236 Rn. 5[↩]











