Ein Vergleich, in welchem die Zahlungspflicht des Schuldners mit dem Zusatz „und dies unter Beachtung eines möglicherweise bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“ versehen wird, ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mangels hinreichender Bestimmtheit nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet.
Wollen die Parteien einen Vergleich schließen, obwohl eine materiell-rechtliche Frage ungeklärt ist, kann ein hinreichend bestimmter Vollstreckungstitel nur geschaffen werden, wenn die Parteien die Zahlungspflicht zunächst ohne Wenn und Aber titulieren, mit einem Zusatz jedoch zum Ausdruck bringen, dass der Schulnder mit einer bestimmten Einwendung nicht ausgeschlossen sein soll, sondern ihm vorbehalten bleibt, diese im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2009 – 13 Ta 656/08











