AGG-Entschädigung – und der Klageantrag

Bei einer auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gerichteten Klage darf die Klägerin die Höhe der von ihr begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. Ein solcher Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

AGG-Entschädigung – und der Klageantrag

§ 15 Abs. 2 AGG räumt dem Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung einen Ermessensspielraum ein1, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist.

Die Stellenbewerberin hat lediglich die Tatsachen zu benennen, die das Gericht dabei heranziehen soll und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung anzugeben2.

Ausreichend hierfür ist auch, wenn die Stellenbewerberin als aus ihrer Sicht nicht zu unterschreitenden Mindestbetrag ein (hier: dreifaches) Bruttomonatsentgelt nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 TVöD-VKA angibt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. November 2020 – 8 AZR 59/20

  1. vgl. BAG 28.05.2020 – 8 AZR 170/19, Rn. 27[]
  2. zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags: vgl. etwa BAG 14.11.2013 – 8 AZR 997/12, Rn. 16; 13.10.2011 – 8 AZR 608/10, Rn. 16[]