Alternative Klagehäufung – oder: Tarifgebundenheit oder arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel

Eine alternative Klagehäufung, bei der der Arbeitnehmer ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen.

Alternative Klagehäufung – oder: Tarifgebundenheit oder arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel

Deshalb muss, was auch konkludent und noch im Laufe des Verfahrens möglich ist, eine Rangfolge gebildet werden1.

Diesen Anforderungen wurde die hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Klage gerecht. Der Arbeitnehmer hat sein Begehren aus zwei Streitgegenständen hergeleitet. Der durch die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vermittelte vertragliche Anspruch auf den Tariflohn und der kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend bestehende Anspruch (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) auf den Tariflohn nach den Entgelttarifverträgen stellen zwei Streitgegenstände dar2. Schon die Auslegung der klägerischen Schriftsätze spricht dafür, dass er seine Zahlungsansprüche primär auf Grundlage der normativ geltenden Tarifverträge und – für den Fall des Unterliegens – hilfsweise aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme geltend macht. Auf Nachfrage des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer dieses Verständnis in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. September 2022 – 5 AZR 502/21

  1. vgl. BAG 2.08.2018 – 6 AZR 437/17, Rn. 18 mwN, BAGE 163, 205[]
  2. vgl. BAG 28.04.2021 – 4 AZR 230/20, Rn. 18 f.; 25.01.2017 – 4 AZR 517/15, Rn. 74, BAGE 158, 54[]