Die Klage ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt, in welcher Reihenfolge das Gericht über die im Wege der alternativen Klagehäufung verfolgten Ansprüche entscheiden soll.
Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt grundsätzlich gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Deshalb muss, was auch konkludent möglich ist, eine Reihenfolge gebildet werden, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Dies ist noch im Lauf des Verfahrens möglich1. Diesem Erfordernis wird die Klage gerecht. Die Klägerin stützt sich – nunmehr – ausdrücklich vorrangig auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Erst an zweiter Stelle begehrt sie Vergütung auf einer arbeitsvertraglichen Anspruchsgrundlage.
Die Rüge der Revision, die Bildung einer neuen Reihenfolge der zu prüfenden Streitgegenstände in der Berufungsinstanz stelle eine unzulässige Klageänderung der Klägerin in der Berufungsinstanz dar, hat unter anderem dann keinen Erfolg, wenn die Beklagte ausdrücklich zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ihre Einwilligung zur Klageänderung erklärt hat (§ 533 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Unabhängig davon hat das Bundesarbeitsgericht über die Zulässigkeit der Klageänderung in der Berufungsinstanz keine Entscheidung zu treffen, wenn das Landesarbeitsgericht über den geänderten Antrag in der Sache entschieden hat. Dann ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung nach § 533 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorliegt und ob diese ggf. zulässig ist2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2026 – 6 AZR 216/25











