Ist die Berufungsentscheidung in Bezug auf einen Streitgegenstand auf zwei oder mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide bzw. alle Erwägungen angreifen.

Nur dann ist sie im Falle ihrer Berechtigung geeignet, die Entscheidung in Frage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung nur mit einer der Begründungen auseinander, ist die Revision für diesen Streitgegenstand insgesamt unzulässig1.
So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht beurteilten Fall: Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung in Bezug auf diesen Streitgegenstand zurückgewiesen, weil ein bloßer Normenvollzug vorliege, weswegen ein Anspruch auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausscheide. Unabhängig davon habe die Klägerin die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Nur mit Letzterem setzt sich die Revision auseinander. Die unabhängig davon vom Landesarbeitsgericht gegebene, selbständig tragende rechtliche Erwägung des bloßen Normenvollzugs greift sie weder mit einer Sach- noch einer Verfahrensrüge an.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. August 2018 – 6 AZR 437/17
- BAG 6.07.2016 – 4 AZR 966/13, Rn. 16; 19.03.2008 – 5 AZR 442/07, Rn. 14 mwN[↩]
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