Die Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann.

Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können gegenüber dem Betriebsrat die Rechtswidrigkeit von Handlungen daher nicht unabhängig von einem Eingriff in eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen1.
Danach sind die Beteiligten, die nach wie vor Mitglieder des Betriebsrats sind, antragsbefugt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 7 ABR 48/16
- vgl. BAG 7.06.2016 – 1 ABR 30/14, Rn. 16, BAGE 155, 221[↩]