Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren – und das "Unterlassen der Kürzung von Entgelt"

Das Unterlassen der Kürzung von Entgelt – ausgewiesen in der Entgeltabrechnung und umgesetzt in einer abrechnungsgemäßen Entgeltzahlung – bedeutet inhaltlich die Forderung nach einer künftig anderen Abrechnung des Arbeitsentgelts und dessen ungekürzter Zahlung1. Mit einem solchen Antrag macht (hier: der Betriebsrat) – anders als es die Antragsformulierungen nahelegen – keine Unterlassungen geltend, sondern die Vornahme künftiger Handlungen. 

Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren – und das "Unterlassen der Kürzung von Entgelt"

Das folgt für das Bundesarbeitsgericht aus einer anlassfallbezogenen Antragsauslegung2 und gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer rechtsschutzgewährenden Antragsinterpretation3. Die für ein solches Begehren notwendige Voraussetzung von § 259 ZPO sah das Bundesarbeitsgericht allerdings als nicht erfüllt an. Soweit der Betriebsrat demgegenüber auch noch im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht betont, es ginge ihm nicht um ein Tun, sondern um ein Unterlassen, verkennt er im Übrigen, dass die erstrebten Verbotsaussprüche in einem solchen Verständnis – anders als in der Berufungsinstanz vom Landesarbeitsgericht Köln4 angenommen – nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen würden.

Mit dem Antrag zu 1. soll im hier entschiedenen Fall der Arbeitgeberin untersagt werden, „Gehaltsabzüge“ bei Betriebsrats- und Ersatzmitgliedern für näher beschriebene, deren Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz von zu Hause aus betreffende Zeiten „durchzuführen“. Der Antrag zu 2. bezieht die erstrebte Unterlassungsverpflichtung darüberhinausgehend auf Zeiten vor und nach einer virtuellen Betriebsratssitzung, in denen Betriebsratsmitglieder von zu Hause aus erforderliche Betriebsratstätigkeit ausgeübt haben. Wie die Anlassfälle zeigen, ist mit (der zu unterlassenden) „Durchführung von Gehaltsabzügen“ der Umstand beschrieben, dass bei Entgeltabrechnungen von Betriebsratsmitgliedern, welche – nach dem Vorbringen des Betriebsrats – an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz „von zu Hause aus“ teilgenommen und dort auch (vor und nach den Sitzungen) erforderliche Betriebsratsaufgaben erledigt haben, unbezahlte Fehlzeiten ausgewiesen sind und die Arbeitgeberin den Betroffenen in diesem Sinn eine „gekürzte Vergütung“ gezahlt hat.

Das Unterlassen der Kürzung von Entgelt – ausgewiesen in der Entgeltabrechnung und umgesetzt in einer abrechnungsgemäßen Entgeltzahlung – bedeutet inhaltlich die Forderung nach einer künftig anderen Abrechnung des Arbeitsentgelts und dessen ungekürzter Zahlung1. Wie der Betriebsrat in der mündlichen Anhörung vor dem Bundesarbeitsgericht bestätigt hat, würde die Arbeitgeberin den dem Wortlaut der Anträge zu 1. und 2. nach erstrebten Unterlassungen allein durch die Abrechnung des Arbeitsentgelts der Betriebsrats- und Ersatzmitglieder ohne Berücksichtigung von Fehlzeiten (für die näher beschriebenen Zeiten) und durch die Zahlung der Vergütung an diese (ohne Abzug für Fehlzeiten) nachkommen können.

Damit richtet sich das Begehren des Betriebsrats der Sache nach aber auf künftige Handlungen. Zwar braucht sich eine geltend gemachte Unterlassungsverpflichtung nicht in einem bloßen Nichtstun zu erschöpfen, sondern kann die Pflicht zur Vornahme von Handlungen umfassen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Unterlassungsgebot vollumfänglich nur mit einer Handlung entsprochen werden kann und bspw. die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist5. Hingegen ist die Frage, ob mit einer erstrebten Titulierung Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegt sind, grundsätzlich mit Blick auf den Schwerpunkt der jeweils in Rede stehenden Verpflichtung zu beurteilen. Das gilt schon im Hinblick auf unterschiedliche zwangsvollstreckungsrechtliche Maßgaben6. Mit den Anträgen zu 1. und 2. – in deren anlassfallbezogener Interpretation – erhebt der Betriebsrat nicht nur schwerpunktmäßig, sondern letztlich ausschließlich die Verpflichtung der Arbeitgeberin zu künftigen Handlungen („Gehaltsberechnungen“/“Gehaltszahlungen“ gegenüber Betriebsrats- und Ersatzmitgliedern ohne Fehltagsbewertungen in den von den Anträgen umfassten Konstellationen).

Mit diesem Inhalt sind die Anträge zu 1. und 2. unzulässig.

Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist zwar nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Die Vorschrift ermöglicht jedoch nicht die Verfolgung von erst in der Zukunft entstehenden Ansprüchen7.

Die von den Anträgen zu 1. und 2. umfassten Rechtsschutzziele betreffen solche erst künftig entstehenden Ansprüche. Für die Betriebsrats- und Ersatzmitglieder entsteht der Anspruch auf Abrechnung von Arbeitsentgelt nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO (erst) bei dessen Zahlung8 und der Anspruch auf Vergütung (erst) mit Erbringung der Arbeitsleistung oder bei Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung haben. Für die Entstehung des Anspruchs reicht weder der Abschluss des Arbeitsvertrags aus9 noch der Umstand, dass Betriebsratsmitglieder (im Vertretungsfall: Ersatzmitglieder) nach § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Insoweit begründet § 37 Abs. 2 BetrVG keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds aus § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, indem er dem Arbeitgeber den Einwand des nicht erfüllten Vertrags nimmt10. Entsprechend vermag sich auch die vom Betriebsrat beanspruchte – auf eine Störung und Behinderung seiner Tätigkeit gestützte – kollektiv-rechtliche Position auf keine künftig erst entstehenden Abrechnungs- und Zahlungspflichten der Arbeitgeberin zu richten. Die Arbeitgeberin „kürzt“ keinen (noch nicht entstandenen) Vergütungsanspruch, sondern bestreitet dessen Entstehen für die von ihr angenommenen Fehlzeiten.

Einer rechtsschutzgewährenden Auslegung im Sinn des Verweises des Betriebsrats auf die Entscheidung des Ersten Bundesarbeitsgerichts des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.200611 verschließen sich die hauptsächlichen Begehren. In dem vom Betriebsrat herangezogenen Verfahren haben die Betriebsparteien über die – mitbestimmungswidrige – Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze durch den Arbeitgeber gestritten. Mit dem – dort zulässigen – Verlangen, dass eine Vergütung der Arbeitnehmer unterbleibt, die nicht auch bestimmte und näher angeführte Vergütungsbestandteile enthält, waren die geänderten Entlohnungsgrundsätze beschrieben und damit das Begehren nicht auf ein positives Tun, sondern auf das Unterlassen der Anwendung der entgegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG eingeführten Entgeltordnung gerichtet.

Die Argumentation des Betriebsrats, es gehe um keine Handlungspflichten, sondern, wie schon der Antragswortlaut eindeutig zeige, in zulässiger Weise um Unterlassungsverpflichtungen, geht fehl. Mit ihr wird verkannt, dass die Hauptanträge zu 1. und 2. auch in diesem Verständnis unzulässig wären. Sie wären nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruchgenommene im Fall einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen was von ihm verlangt wird. Für ihn muss – bereits aus rechtsstaatlichen Gründen – aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können12. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dementsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Allerdings dürfen die Anforderungen insoweit auch nicht überspannt werden, weil andernfalls effektiver Rechtsschutz vereitelt würde. Dementsprechend sind die Gerichte auch verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann. Zukunftsgerichtete Verbote lassen sich häufig nur generalisierend formulieren. Die Notwendigkeit gewisser Subsumtionsprozesse im Rahmen einer etwa erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung steht daher der Verwendung ausfüllungsbedürftiger Begriffe in einem Unterlassungstitel und dem darauf gerichteten Antrag nicht generell entgegen13.

Vorliegend bliebe im Fall einer Titulierung der Unterlassungsbegehren – auch unter Einbeziehung rechtsschutzgewährender Auslegungsaspekte – zwangsläufig unklar, was mit (zu unterbleibender) „Durchführung von Gehaltsabzügen“ gemeint ist. Für die Arbeitgeberin erschlösse sich nicht, welche konkrete Handlung sie zu unterlassen hat. Ungeachtet dessen wäre mit den formulierten Verbotsbegehren der Einwand der Arbeitgeberin, sie vermöge nicht zu wissen, ob die Betriebsrats- und Ersatzmitglieder „von zu Hause aus“ an den Sitzungen „teilgenommen“ und ggf. davor oder danach erforderliche Betriebsratstätigkeit ausgeführt haben und könne dies zulässig mit Nichtwissen bestreiten, keiner Klärung im Erkenntnisverfahren zugeführt und damit in das Vollstreckungsverfahren verlagert.

 Ein Verständnis der unzulässigen Unterlassungsbegehren als Feststellungsanträge verbietet sich14. Der Betriebsrat hat selbst – hilfsweise angebrachte – Feststellungsanträge formuliert. Eine Antragsumdeutung setzte sich über das darin liegende ausdrückliche Festhalten an den Unterlassungsanträgen hinweg.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. März 2024 – 7 ABR 11/23

  1. zu letzterem Verständnis eines auf das Unterlassen der Kürzung des Entgelts bezogenen Klageantrags im Urteilsverfahren vgl. BAG 21.01.2020 – 3 AZR 225/19, Rn. 21[][]
  2. vgl. dazu zB BAG 17.10.2023 – 1 ABR 24/22, Rn. 11[]
  3. vgl. dazu BAG 28.07.2020 – 1 ABR 41/18, Rn. 11 mwN, BAGE 171, 340[]
  4. LAG Köln 20.01.2023 – 9 TaBV 33/22[]
  5. vgl. – für die Unterlassung der Duldung von Überstunden – BAG 28.07.2020 – 1 ABR 18/19, Rn. 24 mwN, BAGE 171, 378 und – für die Konstellation einer Markenverletzung – BGH 11.10.2017 – I ZB 96/16, Rn.20 mwN[]
  6. vgl. dazu zB BGH 17.06.2021 – I ZB 68/20, Rn. 11 mwN[]
  7. BAG 12.12.2023 – 7 ABR 23/22, Rn. 11 mwN[]
  8. vgl. auch BAG 7.09.2009 – 3 AZB 19/09, Rn. 17[]
  9. vgl. BAG 19.02.2020 – 5 AZR 180/18, Rn. 11[]
  10. vgl. BAG 29.08.2018 – 7 AZR 206/17, Rn. 31[]
  11. 1 ABR 4/05, BAGE 117, 130[]
  12. vgl. BAG 22.01.2020 – 7 ABR 18/18, Rn. 14 mwN, BAGE 169, 267[]
  13. BAG 18.11.2014 – 1 AZR 257/13, Rn. 43 mwN, BAGE 150, 50[]
  14. vgl. zu solch einer – auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz möglichen – Umdeutung von Leistungsanträgen zuletzt BAG 12.12.2023 – 7 ABR 23/22, Rn. 11 mwN[]