Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren – und der Zwischenfeststellungsantrag

Mit einem Zwischenfeststellungsantrag wird es dem Antragsteller ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Leistungsantrag auch eine rechtskräftige Entscheidung über ein nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähiges streitiges Rechtsverhältnis herbeizuführen, auf das es für die Entscheidung über den Leistungsantrag ankommt1.

Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren – und der Zwischenfeststellungsantrag

Die Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses ersetzt das ansonsten nach § 256 Abs. 1 ZPO für einen Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse2. Ein Zwischenfeststellungsantrag ist allerdings dann unzulässig, wenn bereits durch die Entscheidung über den Leistungsantrag die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten erschöpfend geklärt wird3.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2017 – 7 ABR 60/15

  1. vgl. zur Zwischenfeststellungsklage BGH 28.09.2006 – VII ZR 247/05, Rn. 12, BGHZ 169, 153[]
  2. vgl. BAG 24.04.1996 – 4 AZR 876/94, zu I der Gründe[]
  3. vgl. BAG 24.04.1996 – 4 AZR 876/94 – aaO; BGH 28.09.2006 – VII ZR 247/05 – aaO[]
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