Befindet sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des Gehalts in Verzug, steht dem Anspruch des Arbeitnehmers aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen.
Diese Bestimmung schließt – wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.20181 entschieden und ausführlich begründet hat – als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus. Dieser Rechtsprechung haben sich der Fünfte, der Neunte und der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen2.
Das Bundesarbeitsgericht hat es in der Entscheidung vom 25.09.20183 noch dahinstehen lassen, ob die in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bestimmte Pauschale auch der Pauschalierung externer Beitreibungskosten dient oder ob § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht, und welche Konsequenzen sich daraus ggf. für die in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB vorgesehene Anrechnung der Pauschale auf externe Beitreibungskosten ergeben.
Inzwischen hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen durch zwei Entscheidungen dahin geklärt, dass nach der Richtlinie 2011/7/EU mit dem Betrag von 40, 00 € nicht nur die internen, sondern auch die externen Beitreibungskosten pauschaliert werden sollen4. Insoweit spricht der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen von einem angemessenen Ersatz für „Beitreibungskosten jedweder Art“5. Zudem führt er aus, dass der von der Richtlinie geforderte wirksame Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug bedeute, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird6. Insbesondere ergebe sich aus den – nicht verbindlichen – Erwägungsgründen 19 und 20 der Richtlinie 2011/7/EU nicht, dass nur die internen Beitreibungskosten durch den Pauschalbetrag von 40, 00 € ersetzt werden könnten und die übrigen Beitreibungskosten einen eigenständigen Schadensersatzanspruch begründeten7.
Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11.04.20198; und vom 13.09.20189 folgt nicht nur, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB keiner unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung dahin bedarf, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht; die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verdeutlichen zudem, dass die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch und zentral der Kompensation eines Verzugsschadens dient10, und dass sie keinen Strafschadensersatz beinhaltet11.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 8 AZR 509/18
- BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, BAGE 163, 309[↩]
- BAG 12.12 2018 – 5 AZR 588/17, Rn. 46 f.; 23.07.2019 – 9 AZN 252/19, Rn. 26; 19.12 2018 – 10 AZR 231/18, Rn. 75, BAGE 165, 1; 30.01.2019 – 10 AZR 596/17, Rn. 40[↩]
- BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Rn. 49, BAGE 163, 309[↩]
- EuGH 11.04.2019 – C-131/18 – [Gambietz]; 13.09.2018 – C-287/17 – [?eská pojiš?ovna][↩]
- EuGH 11.04.2019 – C-131/18 – [Gambietz] Rn. 17, 18[↩]
- EuGH 11.04.2019 – C-131/18 – [Gambietz] Rn. 21; 13.09.2018 – C-287/17 – [?eská pojiš?ovna] Rn. 26[↩]
- EuGH 11.04.2019 – C-131/18 – [Gambietz] Rn. 26, 27[↩]
- EuGH 11.04.2019 – C-131/18 – [Gambietz][↩]
- EuGH 13.09.2018 – C-287/17 – [?eská pojiš?ovna][↩]
- vgl. BT-Drs. 18/1309 S.19[↩]
- BAG 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Rn. 44 ff., BAGE 163, 309[↩]
Bildnachweis:
- Lohn: Peter Stanic | CC0 1.0 Universal











