Arbeitsunfall mit Katze

Wird die Mitarbeiterin einer Tierklinik während der Behandlung eines Tieres von diesem verletzt, ist dies nach Überzeugung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein Arbeitunfall.

Arbeitsunfall mit Katze

Hintergrund des hessischen Rechtsstreits war die Behandlung einer Katze in einer Tierarztklinik. Die Klägerin arbeitete dort als Hilfstierpflegerin. Sie wurde von einem Kater, der untersucht und kastriert werden sollte, in die linke Hand gebissen. Eine Infektion verkomplizierte den Heilungsprozess, so dass der Mitarbeiterin eine Prothese eines Fingermittelgelenks eingesetzt werden musste. Sie leidet noch heute erheblich unter den Folgen der Bissverletzung und verlangte von ihrem Arbeitgeber nun unter anderem die Zahlung von Schmerzensgeld.

Ein solcher Schmerzensgeldanspruch gegen den eigenen Arbeitgeber ist aber nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII grundsätzlich ausgeschlossen, soweit es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Durch diese Vorschrift wird der Arbeitgeber in weitem Umfang von der Haftung freigestellt, quasi als Gegenleistung dafür, dass die Beiträge für die Berufsgenossenschaften, also zu der für alle Arbeitnehmer verpflichtenden gesetzlichen Unfallversicherung, von den Arbeitgebern alleine getragen werden müssen und nicht, wie sonst in der Sozialversicherung üblich, zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geteilt werden.

Bereits das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Verletzung als Arbeitsunfall angesehen und die Schmerzensgeldklage der Tierpflegerin abgewiesen1. Die von der Tierpflegerin hiergegen eingelegte Berufung blieb beim Hessischen Landesarbeitsgericht jedoch ebenfalls erfolglos.

Denn auch nach dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann sie nicht die Zahlung eines Schmerzensgeldes von ihrem Arbeitgeber verlangen. Ihrem Begehren stehe § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegen, der bei Arbeitsunfällen – wie dem hier unstreitig vorliegenden – dem geschädigten Arbeitnehmer nur dann einen Schadensersatz – bzw. Schmerzensgeldanspruch unmittelbar gegen den Arbeitgeber zubillige, wenn dieser den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe.

Grund dieser Haftungsbeschränkung sei, dass an die Stelle der privatrechtlichen Haftung bei Arbeitsunfällen die sozialversicherungsrechtliche Gesamthaftung der Berufsgenossenschaft trete. Dadurch stehe dem Geschädigten einerseits stets ein solventer Anspruchsverpflichteter zur Verfügung, andererseits würden Konfliktsituationen im Betrieb durch zivilrechtliche Haftungsfragen vermieden. Obwohl dadurch auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen sei und die gesetzliche Unfallversicherung dies nur teilweise kompensiere, sei diese zivilrechtliche Haftungsbeschränkung verfassungskonform.

Auch wenn anzuerkennen sei, so das Landesarbeitsgericht in seiner Urteilsbegründung weiter, dass sich die Mitarbeiterin in einer schwierigen persönlichen Situation befinde, sei nicht zu erkennen, dass der Arbeitgeber mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, als er ihr die Anweisung gab, den widerspenstigen Kater zu fangen. Der Arbeitgeber musste zwar davon ausgehen, dass es beim Fangen eines renitenten Tieres in einer Tierklinik durchaus zu Verletzungen kommen kann. Er habe aber offenkundig nicht billigend in Kauf genommen, dass sich die Mitarbeiterin in derartiger Weise verletzen und einen solchen Schaden wie den tatsächlich eingetretenen davontragen würde.

Ihm könne allenfalls bewusste Fahrlässigkeit vorgehalten werden, die vorliege, wenn der Handelnde darauf vertraut, dass der für möglich gehaltene Schaden gerade nicht eintreten werde. Bei fahrlässigem Handeln im Rahmen eines Arbeitsunfalls greife aber das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juli 2009 – 13 Sa 2141/08

  1. ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.08.2008 – 16 Ca 517/08[]