Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln – und der Wechsel des Tarifvertrags

Eine arbeitsvertragliche Bestimmung, wonach auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis „die für den Arbeitgeber … jeweils unmittelbar und zwingend geltenden Tarifverträge … in ihrer jeweiligen Fassung … Anwendung“ finden, erfasst nicht nur die Tarifverträge einer bestimmten Branche oder bestimmter Tarifvertragsparteien in ihrer jeweiligen Fassung, sondern auch andere Tarifverträge, an die die Arbeitgeberin (zukünftig) gebunden sein wird (sog. große dynamische Bezugnahmeklausel, auch als Tarifwechselklausel bezeichnet)1

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln – und der Wechsel des Tarifvertrags

Eine solche arbeitsvertragliche Bestimmung, in der die Möglichkeit der Ablösung von Tarifverträgen durch Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien klargestellt wird, ist weder ihrer äußeren Form nach noch aufgrund ihrer inhaltlichen Gestaltung überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. Weiterhin ist sie nicht intransparent iSd. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB2.

Diese Bezugnahmeklausel erfasst auch die Arbeitszeit und die Vergütung, sofern die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag keine vom jeweils anwendbaren Tarifvertrag unabhängige Festlegung der Arbeitsvertragsbedingungen getroffen haben.

Zwar hat eine ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommene Klausel grundsätzlich Vorrang gegenüber einer nur durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung. Von diesem Grundsatz können die Arbeitsvertragsparteien jedoch abweichen, indem sie einer ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Regelung eine nur „deklaratorische“, den Wortlaut des in Bezug genommenen Tarifwerks lediglich wiedergebende Bedeutung beimessen und damit gleichsam die Bezugnahme „ausformulieren“3.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall. Hier haben die Parteien hinsichtlich der Vergütung in § 3 des Arbeitsvertrags durch die Nennung einer Tarifgruppe und eines Tarifgehalts lediglich den Inhalt des damals infolge der Bezugnahmeklausel maßgebenden Tarifvertrags wiedergegeben. Die Überschrift „Deklaratorische Eingruppierung, Vergütung“ verdeutlicht, dass der Erklärung keine konstitutive Bedeutung zukommt, sondern es sich nur um eine Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handelt4. Hinsichtlich der Arbeitszeit wird nach § 2 lediglich festgehalten, dass sich diese nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag richtet.

Regelt ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu, ersetzt er nach dem Ablösungsprinzip den vorangehenden Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien insoweit grundsätzlich insgesamt. Dieses Ablösungsprinzip können die Tarifvertragsparteien allerdings durch entsprechende Vereinbarungen in den Nachfolgetarifverträgen zur Wahrung eines Besitzstands durchbrechen5.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2024 – 4 AZR 120/23

  1. vgl. BAG 28.04.2021 – 4 AZR 229/20, Rn. 23 mwN, BAGE 174, 382[]
  2. vgl. dazu BAG 13.05.2020 – 4 AZR 528/19, Rn. 14 mwN[]
  3. ausf. BAG 16.10.2019 – 4 AZR 66/18, Rn. 30, BAGE 168, 96[]
  4. vgl. dazu BAG 2.06.2021 – 4 AZR 387/20, Rn. 23 mwN[]
  5. vgl. BAG 24.02.2010 – 4 AZR 708/08, Rn.20, 53[]

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