Arbeitsvertragliche Verweisung auf den BAT-O

Ist in einem Arbeitsvertrag die Geltung des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts-Manteltarifrechtliche Vorschriften (BAT-O) in der für den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geltenden Fassung vereinbart, so sind nunmehr im Rahmen einer ergänzenden Auslegung des Arbeitsvertrages die einschlägigen Tarifregelungen des TV-L zugrunde zu legen.

Arbeitsvertragliche Verweisung auf den BAT-O

Bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierauf lassen bereits Inhalt und äußeres Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten1.

Danach haben die Parteien im Arbeitsvertrag keine konkrete Vereinbarung zum Umfang der Arbeitszeit getroffen, sondern eine dynamische Geltung der tarifvertraglich geregelten Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes vereinbart.

Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag geregelt, dass die Arbeitnehmerin vollbeschäftigt wird und hierbei als Klammerzusatz ergänzt: „40 Wochenstunden“. Dieser Angabe kommt jedoch lediglich eine deklaratorische Bedeutung zu. Nach Ziff. 1 Arbeitsvertrag sind die Arbeitsbedingungen des BAT-O in der für den Bereich des Bundes und der TdL geltenden Fassung unter Berücksichtigung der jeweils infrage kommenden Sonderregelung und mit allen künftigen Änderungen nach Maßgabe der im Arbeitsvertrag unter Ziff. 1.1 ff. vorgesehenen Modifikationen maßgebend. Von dieser Bezugnahme war auch die Arbeitszeitregelung des § 15 BAT-O erfasst, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden festlegte. Daraus folgt, dass mit der Angabe von 40 Wochenstunden keine eigenständige Regelung getroffen werden sollte, sondern die aktuell geschuldete Arbeitszeit nur klargestellt werden sollte.

Die beabsichtigte dynamische Geltung der Arbeitszeitregelungen des BAT-O wird auch durch weitere Regelungen im Arbeitsvertrag unterstrichen, so etwa durch den für Teilzeitbeschäftigte aufgenommenen Zusatz, wonach bei allgemeiner Verkürzung der Arbeitszeit die für den Teilzeitbeschäftigten geltende Zahl der Wochenstunden vom selben Zeitpunkt an und in gleichem Verhältnis wie bei entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten verringert wird. Diese Regelung ermöglicht eine anteilige Verringerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und damit das Nachvollziehen von allgemeinen (tariflichen) Arbeitszeitverkürzungen, ohne dass es einer individuell abändernden Regelung bedarf. Schließlich bringt auch der in Ziff. 3 Arbeitsvertrag aufgenommene Zusatz „z.Z. 40 Wochenstunden“ den Umstand der dynamisiert zur Geltung gebrachten Arbeitszeitregelungen des BAT-O zum Ausdruck.

Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien ist ergänzend dahin auszulegen, dass sich nunmehr die wöchentliche Arbeitszeit nach den Bestimmungen im TV-L richtet.

Von der Bezugnahme wird nach ihrem Wortlaut, der sich nicht auf den BAT-O ersetzende Tarifverträge bezieht, der ab dem 1.11.2006 geltende TV-L, der nach § 2 Abs. 1 TVÜ-Länder in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Ziff. 2 TVÜ-Länder den BAT-O im Bereich der TdL abgelöst hat, nicht erfasst. Die Vertragsregelung ist zeitdynamisch, nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet. Ein Zusatz, auch die „ersetzenden“ Tarifverträge sollten Anwendung finden2, fehlt.

Die durch den Abschluss des TV-L entstandene Regelungslücke ist jedoch durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen3. Aus der zeitdynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf den BAT-O ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie dynamisch an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst der Länder anzupassen. Maßgeblich ist danach der TV-L und nicht der TVöD. Dieser Wille findet – neben Ziff. 1 – auch Anklang in Ziff. 2 Arbeitsvertrag, in der in Bezug auf die Vergütung ausdrücklich auf die für die Länder maßgeblichen, von der TdL vereinbarten Vergütungstarifverträge zum BAT und auf weitere, von der TdL vereinbarte Tarifverträge verwiesen wird. Tatsächlich wendet die Arbeitgeberin auf das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin den TV-L an.

Der ergänzenden Vertragsauslegung steht nicht entgegen, dass die Parteien nicht alle zentralen Regelungsgegenstände aus den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes in Bezug genommen haben, sondern von der arbeitsvertraglichen Verweisung einzelne Bestimmungen des BAT-O aufgrund der Regelungen in Ziff. 1.1 ff. Arbeitsvertrag ausgenommen sind4. Aus den im Einzelnen aufgeführten unanwendbaren oder geänderten Bestimmungen des BAT-O ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die grundsätzliche Anbindung ihres Arbeitsverhältnisses an die tariflichen Bedingungen des öffentlichen Dienstes im Bereich der Länder hinsichtlich der streitigen Arbeitszeitregelungen ausschließen wollten. Für den Bereich der Arbeitszeit wurden im Arbeitsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, insbesondere in Ziff. 1.1 Arbeitsvertrag die Regelungen des § 15 BAT-O nicht ausgenommen. Die als unanwendbar erklärten oder modifizierten Vorschriften betreffen vielmehr den tariflichen Geltungsbereich sowie besondere, für den öffentlichen Dienst oder Beamte maßgebende Regelungen. Deren Herausnahme ist naheliegend, weil die Arbeitgeberin nicht dem öffentlichen Dienst angehört.

Die Parteien haben die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Regelungen des TV-L zur Arbeitszeit auch nicht dadurch aufgehoben, dass sie im Verlauf des Arbeitsverhältnisses konkludent eine – statische – wöchentliche Arbeitszeit von 39, 4 Stunden vereinbart hätten. Mit dieser Stundenzahl zeichnen die Parteien lediglich diejenige regelmäßige Wochenarbeitszeit nach, die für die dem TV-L unterworfenen Arbeitnehmer des Landes Berlin nach § 4 Abs. 1 TV Wiederaufnahme Berlin in Verbindung mit der Gemeinsamen Niederschriftserklärung zu dieser Regelung gilt. Auch das zeigt, dass die arbeitsvertraglichen Regelungen dynamisch ausgestaltet sind.

Nach Ziff. 1 Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Buchst. c TV-L finden die für das Land Berlin geltenden Regelungen des TV-L und damit die für das Tarifgebiet West geltenden jeweiligen Arbeitszeitregelungen auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung.

Gemäß § 38 Abs. 1 Buchst. a TV-L gelten für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht, die Regelungen des Tarifgebietes Ost. Für die übrigen Beschäftigten gelten nach § 38 Abs. 1 Buchst. b TV-L die Regelungen des Tarifgebietes West. Abweichend hiervon bestimmt § 38 Abs. 1 Buchst. c TV-L, dass für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, einheitlich die Regelungen des Tarifgebietes West gelten, soweit nicht ausdrücklich für das Land Berlin etwas anderes bestimmt ist. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass für die Beschäftigten des Landes Berlin, unabhängig von der territorialen Lage der Dienststelle in Berlin, einheitlich grundsätzlich die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden5.

Da das Arbeitsverhältnis nicht zu einem Mitglied der TdL besteht, muss die Anwendbarkeit der Regelungen des Tarifgebietes Ost oder West unter sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 1 TV-L ermittelt und deshalb auf den Standort der Einrichtung abgestellt werden. Die Einrichtung der Beklagten befindet sich in Berlin, womit gemäß § 38 Abs. 1 Buchst. c TV-L grundsätzlich die Regelungen des Tarifgebietes West zur Anwendung kommen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Parteien ursprünglich die Geltung der Regelungen des BAT-O, also der im Tarifgebiet Ost geltenden Vorschriften, vereinbart haben. Dies entsprach der damaligen Rechtslage. Im Arbeitsvertrag sind keine von der jeweiligen tariflichen Zuordnung der in Berlin Beschäftigten zum Tarifgebiet Ost bzw. West abweichenden Vereinbarungen getroffen. Damit haben die Arbeitsvertragsparteien diese Materie für die Zukunft uneingeschränkt der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Bereich der Länder unterstellt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. November 2025 – 6 AZR 73/25

  1. vgl. BAG 15.07.2025 – 9 AZR 198/24, Rn. 16; 21.11.2024 – 6 AZR 16/24, Rn. 24[]
  2. vgl. BAG 4.07.2024 – 6 AZR 3/24, Rn.20 mwN[]
  3. vgl. BAG 4.07.2024 – 6 AZR 3/24, Rn. 21; ausf. zu den Voraussetzungen und Maßstäben BAG 18.04.2012 – 4 AZR 392/10, Rn.20, BAGE 141, 150[]
  4. vgl. BAG 3.07.2013 – 4 AZR 41/12, Rn.19; 18.04.2012 – 4 AZR 392/10, Rn. 23, BAGE 141, 150[]
  5. vgl. BeckOK TV-L/Steuernagel TV-L § 38 Stand 1.06.2016 Rn. 6b[]