Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG soll vor allem verfassungsrechtlichen, sich unter anderem aus der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung tragen.

Allein die Kunstfreiheit des Arbeitgebers rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem an der Erstellung eines Kunstwerks mitwirkenden künstlerisch tätigen Arbeitnehmer allerdings nicht. Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Mindestbestandsschutz verlangt vielmehr im Einzelfall eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung findet.
So sah das Bundesarbeitsgericht in dem hier entschiedenen Fall die Befristung des (letzten) Vertrags des Schauspielers – nach insgesamt 18jähriger Mitwirkung in der Krimiserie „Der Alte“- nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung als sachlich gerechtfertigt an.
In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen können. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll1. Die Regelung kann daher zB geeignet sein, die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten oder mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf diese Fallgruppen beschränkt. Unter anderem haben Tendenzunternehmen der Presse und der Kunst aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ebenfalls die Möglichkeit, befristete Verträge mit sog. Tendenzträgern bzw. künstlerischem Personal zu begründen2.
Die Produktionsfirma kann sich als reine Produktionsgesellschaft zwar nicht auf die Rundfunkfreiheit berufen. Sie kann jedoch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen.
Die Produktionsfirma kann sich nicht auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Sie hat als Produktionsgesellschaft keinen Einfluss auf die Struktur und Abfolge der Krimiserie „Der Alte“. Die Programmgestaltung liegt ausschließlich beim ZDF als Fernsehanstalt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt. Das Grundrecht steht ohne Rücksicht auf die Rechtsform oder auf eine kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung nicht nur allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veranstalten, sondern auch denen, die nur Programmteile herstellen. Rundfunkfreiheit umfasst grundsätzlich jede Sendung3. Unter Programm wird eine auf längere Dauer angelegte, planmäßige und strukturierte Abfolge von Sendungen oder Beiträgen verstanden. Als Veranstalter eines solchen Programms ist anzusehen, wer seine Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Durch diese auf das gesamte Programm bezogenen Tätigkeiten unterscheidet er sich vom bloßen Zulieferer einzelner Sendungen oder Programmteile. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Veranstalter das Programm selbst ausstrahlt oder die einzelnen Sendungen selbst produziert. Ob jemand ein Programm in dem genannten Sinne veranstaltet und folglich den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, beurteilt sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit4.
Reine Produktionsgesellschaften, die – wie die Produktionsfirma – lediglich im Auftrag von Rundfunk- und Fernsehanstalten Beiträge oder Sendungen zuliefern, können danach die Rundfunkfreiheit nicht für sich in Anspruch nehmen.
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht hingegen angenommen, dass sich die Produktionsfirma hinsichtlich der Produktion der einzelnen Folgen der Krimiserie „Der Alte“ auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann. Dem steht nicht entgegen, dass das Format dieser Krimiserie einschließlich der Drehbücher und nach dem Vorbringen der Produktionsfirma auch der Auswahl der Schauspieler vom ZDF vorgegeben wird. Die Kunstfreiheit kann daher zur Rechtfertigung der Befristung von Arbeitsverträgen der Produktionsfirma mit den in der Krimiserie mitwirkenden Künstlern herangezogen werden.
Durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund soll die Befristung von Arbeitsverträgen ua. wegen des durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresses des Arbeitgebers ermöglicht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung von Bühnenarbeitsverhältnissen ist die Befristung von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber auf diese Weise die künstlerischen Vorstellungen des Intendanten mit dem von ihm dafür als geeignet angesehenen künstlerischen Bühnenpersonal verwirklichen und dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums Rechnung tragen kann5.
Diese Grundsätze sind nicht auf Bühnenarbeitsverhältnisse beschränkt. Sie gelten entsprechend für Fernsehanstalten und erstrecken sich auch auf Produktionsgesellschaften6, soweit diese in einem arbeitsteiligen Produktionsprozess die zuvor von den Fernsehanstalten im Rahmen der Kunstfreiheit getroffenen Entscheidungen bei der Produktion von Fernsehserien umsetzen. Eine derartige Produktionsgesellschaft ist – gemeinsam mit der Fernsehanstalt – Herstellerin eines Kunstwerks. Bei einer Fernsehserie handelt es sich unabhängig von ihrem Niveau oder ihrem künstlerischen Wert um eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden, und damit um ein Kunstwerk iSd. Art. 5 Abs. 3 GG7. Wird dieses Kunstwerk gemeinsam von der Fernsehanstalt und einer Produktionsgesellschaft in einem arbeitsteiligen Prozess hergestellt, genießen sowohl die Fernsehanstalt als auch die Produktionsgesellschaft den Schutz der Kunstfreiheit. Dies gilt auch dann, wenn das künstlerische Konzept vom Drehbuch bis zur Besetzung der Rollen von der Fernsehanstalt vorgegeben wird und die Produktionsgesellschaft diese Vorgaben umzusetzen hat. Auch hierbei wird die Produktionsgesellschaft schöpferisch gestaltend tätig. Es würde der Kunstfreiheit nicht gerecht, bei einer solchen Fallgestaltung einer Produktionsgesellschaft die Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Schauspielern nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vorzuenthalten. Müsste die Produktionsgesellschaft Schauspieler in unbefristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigen, könnte sie ein verändertes künstlerisches Konzept, das die Streichung der von einem Schauspieler verkörperten Rolle vorsieht, nicht in der Weise umsetzen, wie dies der Fernsehanstalt als Trägerin des Grundrechts der Kunstfreiheit möglich wäre, wenn diese die Sendung selbst produzieren würde.
Allein die Kunstfreiheit kann allerdings die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem an der Erstellung des Kunstwerks mitwirkenden künstlerisch tätigen Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht rechtfertigen. Vielmehr erfordert der Sachgrund auch die Berücksichtigung des durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Mindestbestandsschutzes des befristet beschäftigten Arbeitnehmers.
Die Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit ist zwar durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleistet; weder die „Schrankentrias“ des Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG noch die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gelten unmittelbar oder analog8. Die Gerichte für Arbeitssachen sind jedoch wegen ihrer durch Art. 1 Abs. 3 GG angeordneten Grundrechtsbindung bei der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Normen (hier § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) gehindert, das völlige Zurückweichen eines Grundrechts zugunsten eines anderen Grundrechts hinzunehmen. Sie sind vielmehr gehalten, im Wege einer Güterabwägung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz einen Ausgleich der jeweils widerstreitenden grundrechtlichen Gewährleistungen herbeizuführen. Diese Pflicht entfällt nicht schon deswegen, weil es sich bei Art. 5 Abs. 3 GG um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht handelt9. Die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Kunstfreiheit findet daher ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen10.
Demnach ist bei dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund zu berücksichtigen, dass das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, das einen Mindestbestandsschutz gewährleistet, das Grundrecht der Kunstfreiheit des Arbeitgebers begrenzt. Das Interesse des künstlerischen Personals an unbefristeten Arbeitsverhältnissen darf daher bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht unberücksichtigt bleiben. Die durch die Rücksichtnahme auf die kollidierenden Verfassungswerte notwendig werdende Annäherung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden. Eine damit einhergehende Begrenzung verfassungsrechtlich geschützter Interessen darf dabei nicht weiter gehen, als es notwendig ist, um die Konkordanz der widerstreitenden Rechtsgüter herzustellen. Das Zurückweichen einer grundrechtlichen Gewährleistung muss zum Schutz der anderen geboten sein. Für die erforderliche Abwägung gibt die Verfassung kein bestimmtes Ergebnis vor. Die hiernach vorzunehmende Güterabwägung betrifft nicht den gesamten Bereich der jeweiligen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, sondern ist auf den Ausgleich der konkreten Kollisionslage beschränkt11.
Dem verfassungsrechtlichen Mindestbestandsschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG ist daher nicht allein dadurch entsprochen, dass in dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers eine künstlerisch geprägte Arbeitsleistung erbracht wird. Vielmehr ist eine Abwägung der beiderseitigen Belange geboten, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Abwägung ist Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG. Die Kunstfreiheit genießt dabei keinen absoluten Vorrang. Allerdings wird das durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Interesse des Arbeitgebers an der Befristung des Arbeitsvertrags in der Regel das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers überwiegen, wenn der Arbeitnehmer in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werks unmittelbar mitzuwirken hat. Umstände, unter denen die Eigenart der künstlerischen Tätigkeit die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht zu rechtfertigen vermag, können sich etwa aus der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie aus den Umständen, unter denen diese zu erbringen ist, ergeben. Mit einem Arbeitnehmer, der nach dem Inhalt der geschuldeten Tätigkeit keinen oder nur einen unmaßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung der künstlerischen Konzeption hat, kann die Befristung nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden12.
Diese Grundsätze zur Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung.
Die Befristung von Arbeitsverträgen mit künstlerisch tätigen Arbeitnehmern setzt, soweit die Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG für die sachgrundlose Befristung überschritten sind und kein sonstiger Sachgrund besteht, den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG voraus. Damit ist der nationale Gesetzgeber seiner Verpflichtung nachgekommen, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern. Bei der „Eigenart der Arbeitsleistung“ handelt es sich um einen Sachgrund iSv. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung. Der Begriff „sachliche Gründe“ meint genau bezeichnete, konkrete Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Die Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben13. Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit beruht auf der besonderen Art der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben. Die Rahmenvereinbarung erkennt überdies ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sein können14. Das bedeutet allerdings nicht, dass es dem Mitgliedstaat erlaubt ist, hinsichtlich einer bestimmten Branche nicht der Pflicht nachzukommen, eine Maßnahme zu ergreifen, die geeignet ist, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern15. Eine nationale Vorschrift, die sich darauf beschränkte, den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge allgemein und abstrakt durch Gesetz zuzulassen, entspräche nicht den Erfordernissen der Rahmenvereinbarung.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG genügt diesen Vorgaben.
Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nimmt keinen Beruf und keine Branche aus. Er rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsvertrags im Bereich der Kunst nur bei künstlerisch tätigem Personal, das nach der vertraglich geschuldeten Tätigkeit an der Umsetzung des künstlerischen Konzepts mitwirkt und dieses beeinflussen kann. Damit sind die Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können, konkret und genau bezeichnet. Den Anforderungen des Unionsrechts, wonach die Gerichte dazu verpflichtet sind, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen16, wird außerdem durch das Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung Rechnung getragen.
Nach diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht die Befristung des Schauspielervertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG als sachlich gerechtfertigt angesehen.
Die Befristung dient dem durch die Kunstfreiheit geprägten Gestaltungsinteresse der Produktionsfirma und der Fernsehanstalt ZDF als deren Auftraggeberin. Sie ermöglicht es ihnen, das künstlerische Konzept der Krimiserie „Der Alte“ durch Veränderung oder Streichung der vom Schauspieler verkörperten Rolle des Kommissars „Axel Richter“ kurzfristig weiterzuentwickeln und ggf. an einen veränderten Publikumsgeschmack anzupassen. Die Rolle lag nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Kernbereich des künstlerischen Konzepts der Krimiserie, die stark auf die Charaktere der Ermittler bezogen präsentiert wurde. Unabhängig vom quantitativen Umfang dieser Rolle in den einzelnen Serienfolgen handelte es sich um eine der tragenden Rollen des langjährig etablierten Kommissarteams in der Fernsehserie „Der Alte“. Der Schauspieler prägte durch seine schauspielerische Leistung die Serie maßgeblich mit. Soweit er sich darauf berufen hat, nur geringe Freiräume für seine künstlerische Entfaltung gehabt zu haben, da er zB nur den vorgegebenen Text sprechen durfte und Anweisungen des Regisseurs befolgen musste, handelt es sich um für die Tätigkeit eines (Film- und Fernseh-)Schauspielers typische und übliche „Einschränkungen“, die der Annahme einer künstlerischen Tätigkeit nicht entgegenstehen.
Das durch die Kunstfreiheit geprägte Interesse der Produktionsfirma an der Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Schauspieler überwiegt dessen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse an einer unbefristeten Beschäftigung. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt.
Die tatrichterliche Interessenabwägung ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Unterordnung des Sachverhalts unter Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle wesentlichen Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat. Eine eigene Abwägung durch das Revisionsgericht ist dann möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche relevanten Tatsachen feststehen17.
Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab genügte hier die in dem angefochtenen Urteil des Landesarbeitsgerichts München18 vorgenommene Interessenabwägung im Ergebnis.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass dem Bestandsschutzinteresse des Schauspielers erhebliches Gewicht beizumessen ist, da er ca. 18 Jahre lang aufgrund befristeter Verträge in der Rolle des Kommissars „Axel Richter“ an der Krimiserie „Der Alte“ mitgewirkt hat und der berufliche und wirtschaftliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf dieser Produktion lag. Zudem hat das Landesarbeitsgericht in Betracht gezogen, dass der Schauspieler in den vertragsfreien Zeiträumen zwischen den einzelnen Produktionen der Folgen oder „Blöcke“ zwar grundsätzlich anderen schauspielerischen Tätigkeiten nachgehen konnte, längerfristige und/oder zeitaufwendige Engagements etwa in anderen Serienproduktionen oder an Theatern dagegen – auch unter Berücksichtigung ihm zugestandener Sperrtermine – nur unter Schwierigkeiten realisiert werden konnten.
Das Landesarbeitsgericht München hat das erhebliche Bestandsschutzinteresse des Schauspielers mit dem auf der Kunstfreiheit beruhenden Interesse der Produktionsfirma an der nur befristeten Beschäftigung des Schauspielers abgewogen und dem Interesse der Produktionsfirma den Vorrang eingeräumt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Engagement des Schauspielers bezog sich ausschließlich auf die Rolle des Kommissars „Axel Richter“ in der Serie „Der Alte“. Er konnte deshalb nur in dieser Rolle eingesetzt werden. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die langjährige Beschäftigung habe nicht die Erwartung des Schauspielers begründen können, die von ihm besetzte Rolle werde auf Dauer bestehen. Vielmehr kann gerade ein langjährig bestehendes Format eine Fernsehanstalt dazu veranlassen, aus künstlerischen Gründen Veränderungen in der personellen „Grundstruktur“ der von ihr gesendeten Serie vorzunehmen. Die lange Beschäftigungszeit musste die Produktionsfirma, die als Produktionsgesellschaft an die künstlerischen Vorgaben des ZDF unmittelbar gebunden ist, deshalb nicht veranlassen, mit dem Schauspieler einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Bei einer unbefristeten Beschäftigung des Schauspielers hätte sie ein verändertes Konzept erst nach einer – ggf. betriebsbedingten – Kündigung umsetzen können, weil der Schauspieler bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund seines auf die Rolle des Kommissars „Axel Richter“ zugeschnittenen Schauspielervertrags eine Beschäftigung in der von ihm übernommenen Rolle hätte verlangen können. Seine Beschäftigungsmöglichkeit hing von dem Fortbestehen der Rolle in der Fernsehserie ab. Anders als zB bei für eine oder mehrere Spielzeiten engagierten Schauspielern in einem Bühnenensemble wäre ein anderweitiger Einsatz des Schauspielers als Schauspieler nicht möglich gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht berücksichtigt, dass die mit dem Schauspieler geschlossenen Schauspielerverträge neben der Vereinbarung bestimmter Produktionstage und Zeiträume die Möglichkeit der Vereinbarung von Sperrterminen vorsahen, und dass zwischen den, zuletzt – auf bestimmte Folgen und Produktionszeiten bezogenen Schauspielerverträgen mehrmonatige Unterbrechungszeiten lagen, in denen der Schauspieler andere Engagements annehmen konnte und nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch angenommen hat. Dies lag auch im Interesse des Schauspielers, da er hierdurch seine schauspielerischen Fähigkeiten auch in anderen Rollen einsetzen und vermarkten konnte.
Die vom Schauspieler gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO müssen Verfahrensrügen die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden19. Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge übergangenen Sachvortrags muss genau angegeben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen und dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden worden wäre20.
Soweit der Schauspieler rügt, es sei unzutreffend, dass er in den vertrags-/drehtagfreien Zeiträumen zwischen den einzelnen Produktionen/Folgen grundsätzlich anderen künstlerischen Tätigkeiten hätte nachgehen können, verweist er zwar konkret auf seinen anders lautenden Vortrag, allerdings ohne darzulegen, hierzu einen Beweis angetreten zu haben. Seine in der Revision (erneut) aufgestellte Behauptung, er habe sich außerhalb der Vertragszeit zur Herstellung eines Trailers oder Vorspanns zur Verfügung halten müssen und die Vertragszeit habe sich verschieben können, lässt zudem außer Betracht, dass Zusatzverpflichtungen und Verschiebungen nach den zuletzt getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nur im Einvernehmen mit ihm möglich waren. Nach seiner eigenen Berechnung, die alle Tage, für die die Produktionsfirma Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat, als „Arbeitstage“ bei der Produktionsfirma ansieht, war der Schauspieler im Jahr 2014 nur an einem Drittel der (im Freistaat Bayern) angefallenen Arbeitstage bei der Produktionsfirma „beschäftigt“. Zudem trifft der Vortrag des Schauspielers, er habe in den Zeiten zwischen den Produktionen nicht anderweitig künstlerisch tätig werden können, nicht zu. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Landesarbeitsgerichts hat er neben der Tätigkeit für die Produktionsfirma auch andere Projekte realisiert.
Ohne Erfolg rügt der Schauspieler, die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass er nach dem Vertrag „Sperrtermine“ hätte vereinbaren können, treffe nicht zu, weil die Produktionsfirma diese nur in Ausnahmefällen und nur für einige wenige Tage akzeptiert hätte. Damit ist die Feststellung nach dem eigenen Vortrag des Schauspielers nicht falsch. Außerdem hat das Landesarbeitsgericht die Möglichkeit von Sperrterminen nicht nur zulasten des Schauspielers in seine Interessenabwägung einbezogen. Es hat vielmehr auch zu seinen Gunsten gewürdigt, dass ihm zeitaufwendige und/oder längerfristige Engagements, etwa in anderen Serienproduktionen oder an Theatern, auch unter Berücksichtigung ihm zugestandener Sperrtermine allenfalls unter Schwierigkeiten möglich gewesen wären.
Entgegen der Auffassung des Schauspielers ist die Produktionsfirma nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs21 gehindert, sich auf den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zu berufen. Eine derartige Missbrauchsprüfung, bei der unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln ist, ob der Arbeitgeber einen an sich gegebenen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags dazu nutzt, einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf zu decken, ist nicht veranlasst, wenn bereits der Sachgrund selbst eine umfassende Interessenabwägung verlangt. So verhält es sich bei dem Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. August 2017 – 7 AZR 864/15
- BT-Drs. 14/4374 S.19[↩]
- vgl. BAG 18.05.2016 – 7 AZR 533/14, Rn. 18, BAGE 155, 101; 26.07.2006 – 7 AZR 495/05, Rn. 11 mwN, BAGE 119, 138[↩]
- BVerfG 13.01.1982 – 1 BvR 848/77 ua. – BVerfGE 59, 231, 258; 5.06.1973 – 1 BvR 536/72 – BVerfGE 35, 202, 223; BAG 4.12 2013 – 7 AZR 457/12, Rn. 18 mwN[↩]
- BVerfG 20.02.1998 – 1 BvR 661/94 – BVerfGE 97, 298, 310; BAG 26.07.2006 – 7 AZR 495/05, Rn. 14, BAGE 119, 138[↩]
- BAG 2.08.2017 – 7 AZR 601/15, Rn. 47 mwN[↩]
- vgl. zur Rechtfertigung einer auflösenden Bedingung BAG 2.07.2003 – 7 AZR 612/02, zu I 3 b der Gründe, BAGE 107, 28[↩]
- vgl. BAG 2.07.2003 – 7 AZR 612/02, zu I 3 b der Gründe, aaO unter Bezugnahme auf BVerfG 24.02.1971 – 1 BvR 435/68, zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 30, 173[↩]
- BVerfG 17.07.1984 – 1 BvR 816/82, zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 67, 213[↩]
- vgl. BVerfG 27.10.2016 – 1 BvR 458/10, Rn. 58, BVerfGE 143, 161; 24.11.2010 – 1 BvF 2/05, Rn. 147, BVerfGE 128, 1; BAG 24.09.2014 – 5 AZR 611/12, Rn. 47, BAGE 149, 144[↩]
- BVerfG 17.07.1984 – 1 BvR 816/82, zu C III 1 der Gründe, aaO[↩]
- vgl. BAG 24.09.2014 – 5 AZR 611/12, Rn. 47, BAGE 149, 144; 20.11.2012 – 1 AZR 179/11, Rn. 114, 115 mwN, BAGE 143, 354[↩]
- vgl. BAG 2.08.2017 – 7 AZR 601/15, Rn. 48[↩]
- EuGH 26.02.2015 – C-238/14 – [Kommission/Luxemburg] Rn. 44; 26.11.2014 – C-22/13 ua. – [Mascolo ua.] Rn. 87 mwN[↩]
- vgl. EuGH 26.11.2014 – C-22/13 ua. – [Mascolo ua.] Rn. 75; 3.07.2014 – C-362/13 ua. – [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13.03.2014 – C-190/13 – [Márquez Samohano] Rn. 51[↩]
- EuGH 26.02.2015 – C-238/14 – [Kommission/Luxemburg] Rn. 51; 26.11.2014 – C-22/13 ua. – [Mascolo ua.] Rn. 88[↩]
- vgl. EuGH 21.09.2016 – C-614/15 – [Popescu] Rn. 44, 65 f.; 14.09.2016 – C-16/15 – [Pérez López] Rn. 31; 26.11.2014 – C-22/13 ua. – [Mascolo ua.] Rn. 77, 101 f.; 3.07.2014 – C-362/13 ua. – [Fiamingo ua.] Rn. 62; 26.01.2012 – C-586/10 – [Kücük] Rn. 40[↩]
- vgl. zur Interessenabwägung im Rahmen von § 626 BGB: BAG 22.10.2015 – 2 AZR 569/14, Rn. 47, BAGE 153, 111; 20.11.2014 – 2 AZR 651/13, Rn. 24, BAGE 150, 109; 27.09.2012 – 2 AZR 646/11, Rn. 42; 19.04.2012 – 2 AZR 258/11, Rn. 16[↩]
- LAG München, Urteil vom 29.10.2015 – 4 Sa 527/15[↩]
- BAG 20.04.2016 – 10 AZR 111/15, Rn. 14, BAGE 155, 44; 17.02.2016 – 10 AZR 600/14, Rn. 11[↩]
- BAG 13.11.2013 – 10 AZR 639/13, Rn. 12[↩]
- vgl. hierzu etwa BAG 17.05.2017 – 7 AZR 420/15, Rn. 15; 18.07.2012 – 7 AZR 443/09, Rn. 38, BAGE 142, 308[↩]