Bewerbungsgespräch – und die Frage nach den Vorstrafen

Ein Arbeitgeber darf bei einer Bewerbung um eine Ausbildungsstelle keine unspezifizierte Fragen nach Ermittlungsverfahren und Vorstrafen jedweder Art stellen.

Bewerbungsgespräch – und die Frage nach den Vorstrafen

Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Bonn in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Auszubildenden stattgegeben, dessen Ausbildungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten worden war. Seit dem 1. August 2018 steht der Kläger bei der Beklagten in einem Ausbildungsverhältnis zur Fachkraft für Lagerlogistik. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Kläger Zugriff auf verschiedene hochwertige Vermögensgüter der Beklagten.

Im Rahmen seines Einstellungsverfahrens bei der Beklagten füllte der Kläger ein „Personalblatt“ aus, in welchem er bei den Angaben zu „Gerichtlichen Verurteilungen / schwebende Verfahren“ die Antwortmöglichkeit „Nein“ ausgewählt hatte. Tatsächlich war dem Kläger zu diesem Zeitpunkt jedoch bekannt, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raubes anhängig war und die Hauptverhandlung eröffnet werden sollte. Im Juli 2019 wandte sich der Kläger sodann an seinen Vorgesetzten und teilte ihm mit, dass er eine Haftstrafe antreten müsse und er eine Erklärung der Beklagten benötige, dass er seine Ausbildung während seines Freigangs fortführen könne.

Mit Schreiben vom 20. November 2019 erklärte die Beklagte daraufhin die Anfechtung des Ausbildungsvertrages des Klägers wegen arglistiger Täuschung.

In seiner Urteilsbegründung hat das Arbeitsgericht Bonn deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber im Einstellungsverfahren zwar grundsätzlich berechtigt sei, bei dem Bewerber Informationen zu Vorstrafen einzuholen, wenn und soweit diese für die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes relevant seien können. Bei einer Bewerbung um ein öffentliches Amt darf sich der Arbeitgeber nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren erkundigen, wenn ein solches Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen kann. Ist hingegen die Frage nach gerichtlichen Verurteilungen und schwebenden Verfahren bei einer Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers zu weitgehend, ist diese Frage unzulässig und enthebt den Bewerber von der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Beantwortung.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bonn ist in diesem Fall die von der Beklagten im Rahmen des Personalblattes gestellte unspezifizierte Frage nach Ermittlungsverfahren jedweder Art bei einer Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als Fachkraft für Lagerlogistik zu weitgehend und damit unzulässig. Es vermag nicht jede denkbare Straftat Zweifel an der Eignung des Klägers für die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung durch einen öffentlichen Arbeitgeber erfolgen soll. Damit aber war die Beklagte nicht berechtigt, den Ausbildungsvertrag des Klägers wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 20. Mai 2020 – 5 Ca 83/20

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